Baum fällen in Nordhastedt: Genehmigung & Baumschutz
Für Nordhastedt gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. In Nordhastedt gilt neben der Baumschutzsatzung auch das Landesgesetz; eine Satzung kann nur strenger sein als das Gesetz, nie lockerer. Wir haben beide Regelungen geprüft; es gilt die strengere. Entschieden hat hier das Landesgesetz. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Nordhastedt über das Amt KLG Heider Umland, Kirchspielsweg 6, 25746 Heide.
Das gilt in Nordhastedt
Für Nordhastedt gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Nordhastedt über das Amt KLG Heider Umland, Kirchspielsweg 6, 25746 Heide zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Dithmarschen – Fachdienst 221 Bau, Naturschutz und Regionalentwicklung (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Nordhastedt über das Amt KLG Heider Umland, Kirchspielsweg 6, 25746 Heide.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Fällzeit; es gilt § 39 Abs. 5 BNatSchG (1. März bis 30. September keine Fällung).
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- NUR KATALOGBÄUME: Geschützt sind ausschließlich die 47 Standorte des Baumkatalogs (Anlage 1), z. B. Bahnhofstraße, Hauptstraße, Kirchhofstraße, Kirche und Friedhof, Ortsteile Fiel, Osterwohld, Westerwohld und Riese. Alle anderen Bäume fallen nicht unter die Satzung, können aber nach Landesrecht geschützt sein.
- ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus. Übliche Pflege und unaufschiebbare Gefahrenabwehr sind erlaubt; Gefahrenabwehr ist unverzüglich anzuzeigen (§ 4 Nr. 4).
- ERSATZ (§§ 8, 9): Ersatzbaum mit 14–19 cm Stammumfang; bei ungenehmigter Fällung je angefangene 30 cm ein Ersatzbaum. Eine Gebührenregelung enthält die Satzung nicht.
- Satzung vom 15.02.1995, noch auf Grundlage des Landesnaturschutzgesetzes von 1993; das Amt führt sie im aktuellen Ortsrecht.
Stand: 15.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Nordhastedt über den Schutz ortsprägender Bäume vom 15.02.1995 mit Baumkatalog (Anlage 1) · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Nordhastedt über das Amt KLG Heider Umland, Kirchspielsweg 6, 25746 Heide
- Keine E-Mail-Adresse angegeben — Website der Behörde
- 0481 605-0
- Satzung (PDF)
Stand der Angaben: 15.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Schriftlicher Antrag mit Begründung und einer Abzeichnung der Flurkarte 1:500 in doppelter Ausfertigung mit dem Standort des Baumes (§ 7 Abs. 1). Es entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
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