Baum fällen in Panten: Genehmigung & Baumschutz
Für Panten gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 70 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Panten über das Amt Sandesneben-Nusse, Am Amtsgraben 4, 23898 Sandesneben.
Das gilt in Panten
Für Panten gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Panten über das Amt Sandesneben-Nusse, Am Amtsgraben 4, 23898 Sandesneben zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Herzogtum Lauenburg – Fachdienst 420 Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Panten über das Amt Sandesneben-Nusse, Am Amtsgraben 4, 23898 Sandesneben.
Geschützt ab 70 cm Stammumfang
gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Fällzeit; es gilt § 39 Abs. 5 BNatSchG (1. März bis 30. September keine Fällung).
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus. Übliche Pflege und unaufschiebbare Gefahrenabwehr sind erlaubt; die Gefahr ist der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen (§ 2 Abs. 1).
- ENTSCHEIDUNG (§ 4 Abs. 5): Über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die Gemeindevertretung; Ersatzpflanzungen können auferlegt werden.
- Satzung vom 30.04.1987, noch auf Grundlage des alten Landschaftspflegegesetzes; das Amt führt sie im aktuellen Ortsrecht. Eine Gebührenregelung enthält die Satzung nicht.
Stand: 15.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Gemeinde Panten vom 30.04.1987 (Beschluss 11.03.1987) · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Panten über das Amt Sandesneben-Nusse, Am Amtsgraben 4, 23898 Sandesneben
- Keine E-Mail-Adresse angegeben — Website der Behörde
- 04536 1500-0
- Satzung (PDF)
Stand der Angaben: 15.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Schriftlicher Antrag beim Bürgermeister mit Darlegung der Gründe (§ 4 Abs. 3)
- über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die Gemeindevertretung (§ 4 Abs. 5).
Mehr dazu im Ratgeber
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