Baum fällen in Mölln (Herzogtum Lauenburg): Genehmigung & Baumschutz
Für Mölln gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 120 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Mölln – Fachbereich Kommunale Betriebe, Fachdienst Stadtgrün, Wasserkrüger Weg 16, 23879 Mölln.
Das gilt in Mölln
Für Mölln gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Mölln – Fachbereich Kommunale Betriebe, Fachdienst Stadtgrün, Wasserkrüger Weg 16, 23879 Mölln zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Herzogtum Lauenburg – Fachdienst 420 Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Mölln – Fachbereich Kommunale Betriebe, Fachdienst Stadtgrün, Wasserkrüger Weg 16, 23879 Mölln.
Geschützt ab 120 cm Stammumfang
gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 5 Abs. 2 Buchst. f: Verboten ist die „Fällung von Bäumen, die der Satzung unterliegen, in der Zeit vom 01. März bis 30. September“.
Die örtliche Regelung wiederholt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen nicht. Ob sie trotzdem gilt, ist nicht geklärt; vorsichtshalber ist davon auszugehen, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- NICHT GESCHÜTZT (§ 4 Abs. 4): Obstbäume, Bäume in Baumschulen, Obstplantagen und Gärtnereien, Bäume im Baufenster eines Bebauungsplans, Bäume im Abstand von 5 m um ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben, „Bäume auf Knicks und Alleen“ (dort gilt das Landesrecht) und Wald.
- ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus. Ohne Antrag zulässig sind fachgerechte Pflege nach ZTV-Baumpflege und Maßnahmen bei Gefahr im Verzug; diese sind der Stadt unverzüglich anzuzeigen (§ 6).
- ERSATZ (§ 10): 120–149 cm ein Ersatzbaum, 150–199 cm zwei, je weitere 50 cm ein weiterer (mindestens 12 cm Stammumfang, Hochstamm). Ausgleichszahlung 3.000 € je Ersatzbaum.
- BERATUNG (§ 3): Fachkräfte der Stadt beraten kostenlos. Eine Gebührenregelung für Anträge enthält die Satzung nicht.
- Neufassung vom 19.06.2025; auf der Ortsrechtsseite unter dem Dateinamen „2. Änderung“ verlinkt.
Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutze des Baumbestandes im gesamten Gebiet der Stadt Mölln vom 19.06.2025 (Beschluss 08.05.2025) · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Stadt Mölln – Fachbereich Kommunale Betriebe, Fachdienst Stadtgrün, Wasserkrüger Weg 16, 23879 Mölln
- Keine E-Mail-Adresse angegeben — Website der Behörde
- 04542 803-0
- Satzung (PDF)
Stand der Angaben: 14.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Schriftlicher Antrag mit Begründung und Planskizze als Bestandsplan mit dem zu entfernenden und den übrigen Bäumen
- ab 200 cm Stammumfang können Fotos und ein Baumgutachten verlangt werden (§ 9).
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