Baum fällen in Großhansdorf: Genehmigung & Baumschutz

Für Großhansdorf gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Großhansdorf – Bau- und Umweltamt.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 16.10.2026

Das gilt in Großhansdorf

Für Großhansdorf gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Großhansdorf – Bau- und Umweltamt zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Stormarn – Fachdienst 55 Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Großhansdorf – Bau- und Umweltamt.

  • Geschützt ab 80 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Fällzeit; § 6 Abs. 6 wiederholt das Fällverbot nach § 39 Abs. 5 BNatSchG vom 1. März bis 30. September.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • NUR INNERORTS: Die Satzung gilt in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen und in Gebieten mit Bebauungsplan, nicht im Außenbereich.
  • AUSGENOMMEN (§ 2 Abs. 3): Obstbäume außer Nussbäumen und Esskastanien, alle Nadelbäume, Birken, Erlen, Pappeln und Weiden. Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt (§ 2 Abs. 4).
  • ERLAUBT (§ 3 Abs. 2): Fachgerechte Pflege nach ZTV-Baumpflege, Formschnitt, Pflege von Kopfbäumen und unaufschiebbare Gefahrenabwehr; Gefahrenabwehr ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.
  • ABGESTORBENE BÄUME: Abgestorbene Bäume dürfen ohne Ausnahme entfernt werden, wenn der Gemeinde vorher nachgewiesen wird, dass der Baum tatsächlich abgestorben ist. Die Entfernung ist rechtzeitig anzuzeigen und darf erst zwei Wochen nach der Anzeige beginnen, wenn die Gemeinde sie nicht untersagt (§ 3 Abs. 2 c).
  • ERSATZ (§ 8): Bei 80–140 cm Stammumfang ein Ersatzbaum, bei mehr als 140 cm zwei Ersatzbäume (je mindestens 18/20 cm Stammumfang, Laubgehölze), zu pflanzen innerhalb eines Jahres. Ist das nicht möglich, Ausgleichszahlung von 500 € bzw. 700 € (Stand 2025, jährlich nach Verbraucherpreisindex angepasst). Bei Fällung ohne Genehmigung gilt dasselbe (§ 9). Ersatzpflanzungen sind geschützt.
  • ZUSCHUSS (§ 10): Für die fachgerechte Pflege geschützter Altbäume ab 150 cm Stammumfang zahlt die Gemeinde 20 % der Kosten, höchstens 1.000 € je Baum; Antrag bis 30.11. des Jahres.
  • Satzung beschlossen am 26.06.2025, ausgefertigt am 02.07.2025, in Kraft seit 01.08.2025; sie ersetzt die Satzung in der Fassung vom 25.02.2009. Auf der Satzungsseite der Gemeinde ist sie derzeit nicht verlinkt, die Datei ist aber unter der Quelle abrufbar. Eine Gebührenregelung enthält die Satzung nicht.

Stand: 16.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Großhansdorf zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung) vom 02.07.2025 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Großhansdorf – Bau- und Umweltamt

Stand der Angaben: 16.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher Antrag mit Begründung bei der Gemeinde Großhansdorf, Bau- und Umweltamt, Barkholt 64, 22927 Großhansdorf, mit Lageplan, aus dem Standort, Art, Höhe und Stammumfang der geschützten Bäume hervorgehen (§ 6 Abs. 1). Lässt sich Verkehrssicherheit oder Vitalität nicht zweifelsfrei feststellen, ist ein Gutachten eines Sachverständigen auf eigene Kosten nötig. Die Genehmigung gilt ein Jahr. Bei Baugenehmigungen und Bauvoranfragen sind die geschützten Bäume in einem Lageplan einzutragen (§ 7). Das Antragsformular auf der Website nennt noch die alte Satzung von 2009.
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