Baum fällen in Ehndorf: Genehmigung & Baumschutz
Für Ehndorf gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. In Ehndorf gilt neben der Baumschutzsatzung auch das Landesgesetz; eine Satzung kann nur strenger sein als das Gesetz, nie lockerer. Wir haben beide Regelungen geprüft; es gilt die strengere. Entschieden hat hier das Landesgesetz. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Ehndorf (Verwaltung: Amt Mittelholstein).
Das gilt in Ehndorf
Für Ehndorf gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Ehndorf (Verwaltung: Amt Mittelholstein) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Der Landrat, Fachdienst Umwelt, Untere Naturschutzbehörde. Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Ehndorf (Verwaltung: Amt Mittelholstein).
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung regelt keine eigene Fällzeit; es gilt § 39 Abs. 5 BNatSchG (1. März bis 30. September keine Fällung außerhalb des Waldes).
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- NUR ORTSMITTE: Die Satzung gilt nur für die Bäume in dem kleinen, auf der Karte abgegrenzten Bereich der Ortsmitte an der Dorfstraße. Alle anderen Bäume in Ehndorf fallen nicht unter die Satzung; für sie gilt nur das Landesrecht.
- NICHT GESCHÜTZT (§ 3 Abs. 2): Bäume in Baumschulen und Gärtnereien für den Erwerb, Flächen mit entgegenstehender Nutzung aus älteren Bebauungsplänen und Wald.
- ERSATZPFLANZUNG (§ 8): Heimische Bäume mit mindestens 20 cm Stammumfang, innerhalb von zwei Jahren; ersatzweise eine Ausgleichszahlung nach dem Wert des Ersatzbaumes zuzüglich 35 %.
- ANTRAG (§ 7): Schriftlich bei der Gemeinde Ehndorf (Verwaltung: Amt Mittelholstein) mit Begründung und Planskizze mit Art, Stammumfang und Kronendurchmesser.
- Satzung vom 30.07.2019 (Beschluss 12.03.2019); ersetzt die Satzung vom 12.12.2000.
Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Gemeinde Ehndorf vom 30.07.2019 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Ehndorf (Verwaltung: Amt Mittelholstein)
- Keine E-Mail-Adresse angegeben — Website der Behörde
- Satzung (PDF)
Stand der Angaben: 14.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Schriftlicher Antrag mit Begründung und Planskizze mit den Standorten der geschützten Bäume sowie Art, Stammumfang und Kronendurchmesser (§ 7 Abs. 1).
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