Baum fällen in Nortorf (Rendsburg-Eckernförde): Genehmigung & Baumschutz

Für Nortorf gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. In Nortorf gilt neben der Baumschutzsatzung auch das Landesgesetz; eine Satzung kann nur strenger sein als das Gesetz, nie lockerer. Wir haben beide Regelungen geprüft; es gilt die strengere. Entschieden hat hier das Landesgesetz. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Stadt Nortorf (Verwaltung: Amt Nortorfer Land).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 15.10.2026

Das gilt in Nortorf

Für Nortorf gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Nortorf (Verwaltung: Amt Nortorfer Land) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Der Landrat, Fachdienst Umwelt, Untere Naturschutzbehörde. Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Nortorf (Verwaltung: Amt Nortorfer Land).

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 5 Abs. 3: Eine Erlaubnis „darf nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 14. März verwirklicht werden, wenn nichts anderes bestimmt wird“. Daneben gilt § 39 Abs. 5 BNatSchG ab 1. März.

    Die örtliche Regelung wiederholt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen nicht. Ob sie trotzdem gilt, ist nicht geklärt; vorsichtshalber ist davon auszugehen, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • NUR LISTENBÄUME: Geschützt sind ausschließlich die in der Anlage aufgeführten und in der Karte 1:5000 grün eingetragenen 54 Standorte (Einzelbäume, Baumgruppen, Alleen), z. B. Alte Dorfstraße, Große Mühlenstraße, Hohenwestedter Straße, Kieler Straße. Alle anderen Bäume fallen nicht unter die Satzung, können aber nach Landesrecht geschützt sein.
  • ERSATZPFLANZUNG (§ 7): Je angefangene 30 cm Stammumfang ein Ersatzbaum einheimischer Art mit mindestens 20 cm Stammumfang, innerhalb von zwei Jahren; sonst Ausgleichszahlung (Baumwert plus 35 % Pauschale).
  • ANTRAG (§ 6): Schriftlich bei der Stadt Nortorf (Verwaltung: Amt Nortorfer Land); es entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Fachgerechte Pflege und unaufschiebbare Gefahrenabwehr sind erlaubt, Gefahrenabwehr ist unverzüglich anzuzeigen (§ 3 Abs. 3).
  • Satzung vom 01.11.1999 (Beschluss 27.09.1999), Euro-Anpassung vom 30.11.2001.

Stand: 15.10.2026, Quelle: Satzung der Stadt Nortorf zum Schutze von Landschaftsbestandteilen (Baumschutzsatzung) vom 01.11.1999, geändert 30.11.2001, mit Baumliste und Karte · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Nortorf (Verwaltung: Amt Nortorfer Land)

Stand der Angaben: 15.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher Antrag mit Begründung und Planskizze in doppelter Ausführung mit dem betroffenen Baum und den übrigen stärkeren Bäumen im Umkreis von ca. 100 m (Art, Stammumfang, Höhe, Kronendurchmesser) (§ 6 Abs. 1).

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