Baum fällen in Norderstedt: Genehmigung & Baumschutz
Für Norderstedt gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 80 cm Stammumfang. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Norderstedt – Fachbereich Natur und Landschaft.
Das gilt in Norderstedt
Für Norderstedt gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Norderstedt – Fachbereich Natur und Landschaft zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Segeberg – Naturschutz und Landschaftspflege (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Norderstedt – Fachbereich Natur und Landschaft.
Geschützt ab 80 cm Stammumfang
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 BNatSchG (1. März bis 30. September).
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- NICHT GESCHÜTZT (§ 3 Abs. 2): Bäume in Baumschulen oder Gärtnereien für den Erwerbszweck; Bäume auf Flächen mit entgegenstehender Festsetzung in einem älteren Bebauungsplan; Wald; Bäume auf gärtnerisch genutzten Flächen in Kleingartenanlagen; „e) Obstbäume;“ „f) Birken, Pappeln und Weiden als schnell wachsende Baumarten sowie Nadelgehölze.“
- LANDESRECHT: Laut Stadt können auch Birken oder Nadelbäume, die nicht unter die Satzung fallen, nach dem Landesnaturschutzgesetz genehmigungspflichtig sein. Die Stadt empfiehlt deshalb, vor jeder geplanten Fällung einen Antrag beim Fachbereich Natur und Landschaft zu stellen; er prüft alle in Frage kommenden Vorschriften.
- ERSATZPFLANZUNG (§ 9): Für jeden entfernten Baum ist ein Ersatzbaum zu pflanzen, einheimisch, mindestens 16 cm Stammumfang in 100 cm Höhe, innerhalb von zwei Jahren. Ist das nicht möglich, ist ein anderer ökologischer Ausgleich oder eine Ausgleichszahlung zu leisten (Baumwert plus 35 % Pauschale).
- FRIST (§ 8 Abs. 7): Die Erlaubnis erlischt, wenn nicht binnen eines Jahres mit der Maßnahme begonnen wurde (bei Bauvorhaben drei Jahre).
- ANZEIGE: Baumpflegerische Maßnahmen sind der Stadt zwei Wochen vorher anzuzeigen (§ 5 Abs. 3); Fällungen zur Gefahrenabwehr unverzüglich, mit schriftlicher Begründung innerhalb einer Woche (§ 5 Abs. 4).
Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung der Stadt Norderstedt zum Schutze des Baumbestandes vom 18.08.2016 (in Kraft seit 01.09.2016) · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Stadt Norderstedt – Fachbereich Natur und Landschaft
Stand der Angaben: 14.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Schriftlicher Antrag mit Begründung, allen für die Beurteilung notwendigen Angaben und Nachweisen
- insbesondere ein Lageplan oder eine Planskizze mit Standort, Baumart, Höhe, Kronendurchmesser und Stammumfang (in 130 cm Höhe). Im Einzelfall können weitere Unterlagen und Fotos verlangt werden (§ 8 Abs. 1).
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