Baum fällen in Henstedt-Ulzburg: Genehmigung & Baumschutz
Für Henstedt-Ulzburg gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Henstedt-Ulzburg – Sachgebiet Grünplanung und Umwelt.
Das gilt in Henstedt-Ulzburg
Für Henstedt-Ulzburg gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Henstedt-Ulzburg – Sachgebiet Grünplanung und Umwelt zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Segeberg – Naturschutz und Landschaftspflege (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Henstedt-Ulzburg – Sachgebiet Grünplanung und Umwelt.
Geschützt ab 80 cm Stammumfang
gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 7 Abs. 2: Ausnahmen wegen Krankheit, Unzumutbarkeit für Wohngebäude und Pflegehieb „sollen aus artenschutzrechtlichen Gründen nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. bzw. 29. Februar verwirklicht werden.“
Die örtliche Regelung wiederholt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen nicht. Ob sie trotzdem gilt, ist nicht geklärt; vorsichtshalber ist davon auszugehen, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- NICHT GESCHÜTZT (§ 3 Abs. 5): Alle nicht in § 3 Abs. 2 genannten Gattungen; Bäume in Baumschulen und Gärtnereien für den Erwerb; Wald und Objekte, die nach anderem Recht geschützt sind „(z. B. Überhälter in Knicks)“; Bäume im Lichtraumprofil öffentlicher Verkehrsflächen und an Bundes- und Landesstraßen bis 4,50 m vom Fahrbahnrand.
- ABGESTORBENE BÄUME (§ 7 Abs. 1 Nr. 7): Eine Ausnahme ist zuzulassen, wenn „ein Baum abgestorben ist“ – es braucht also einen Antrag, der dann zu genehmigen ist.
- ERSATZPFLANZUNG (§ 9 Abs. 2): Je gefälltem Baum ein heimischer, standortgerechter Laubbaum mit 14–16 cm Stammumfang; ersatzweise eine Geldzahlung. Ohne Genehmigung je angefangene 30 cm Stammumfang ein Ersatzbaum (§ 10).
- ANTRAG UND GEBÜHR (§ 8): Schriftlich oder per E-Mail bei der Gemeinde mit Baumart, Stammumfang in 1 m Höhe, Fotos und Lageplan. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig nach der Verwaltungsgebührensatzung.
- Satzung vom 04.06.2019 (Beschluss 21.05.2019); ersetzt die Satzung vom 19.11.2011.
Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutze des Baumbestandes im gesamten Gebiet der Gemeinde Henstedt-Ulzburg vom 04.06.2019 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Henstedt-Ulzburg – Sachgebiet Grünplanung und Umwelt
- Keine E-Mail-Adresse angegeben — Website der Behörde
- Satzung (PDF)
Stand der Angaben: 14.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Schriftlicher Antrag oder E-Mail mit Begründung, Baumart und Stammumfang in 1 m Höhe
- Fotos des Baumes und ein Lageplan mit dem Standort sollen beigefügt werden (§ 8 Abs. 1).
Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.
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