Baum fällen in Alveslohe: Genehmigung & Baumschutz

Für Alveslohe gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 140 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Alveslohe (Verwaltung: Amt Auenland Südholstein).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 15.10.2026

Das gilt in Alveslohe

Für Alveslohe gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Alveslohe (Verwaltung: Amt Auenland Südholstein) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Segeberg – Naturschutz und Landschaftspflege (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Alveslohe (Verwaltung: Amt Auenland Südholstein).

  • Geschützt ab 140 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Fällzeit; es gilt das Fällverbot nach § 39 Abs. 5 BNatSchG vom 1. März bis 30. September.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • NUR IN DER ORTSLAGE: Die Satzung gilt nur in dem Bereich, den die Karte zur Satzung umgrenzt (die bebaute Ortslage von Alveslohe). Außerhalb gilt Landesrecht.
  • ERLAUBT (§ 3 Abs. 3): Fachgerechte Pflege, etwa das Entfernen abgestorbener Äste, die Behandlung von Wunden, das Freischneiden des Lichtraumprofils an Straßen und der Schnitt an Formgehölzen. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Verkehrssicherung oder Gefahrenabwehr sind ebenfalls nicht verboten. Das Kappen von Bäumen ist verboten (§ 3 Abs. 2).
  • ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus; für kranke Bäume, deren Erhalt nicht zumutbar ist, ist eine Ausnahme zuzulassen (§ 5 Abs. 2 c).
  • ERSATZ (§ 8): Für jeden genehmigt gefällten Baum zwei Laubbäume mit 14–16 cm Stammumfang auf dem eigenen Grundstück; ersatzweise eine Ausgleichszahlung (Baumschulpreis zuzüglich 30 %). Ersatzpflanzungen sind sofort geschützt. Die Gemeinde zahlt privaten Haushalten bis zu 50 % der Kosten fachgerechter Baumpflege an Bäumen ab 60 cm Durchmesser (§ 4 Abs. 3).
  • BAUVORHABEN (§ 7): Bei Bauanträgen, Bauvoranfragen und verfahrensfreien Vorhaben sind die geschützten Bäume in einem Bestandsplan einzutragen.
  • Satzung beschlossen am 07.10.2025, gültig ab 10.12.2025; sie ersetzt die Baumschutzsatzung vom 20.09.1988 (1. Nachtrag 04.11.1997). Eine Gebührenregelung enthält die Satzung nicht.

Stand: 15.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Alveslohe zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung), beschlossen am 07.10.2025, gültig ab 10.12.2025 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Alveslohe (Verwaltung: Amt Auenland Südholstein)

Stand der Angaben: 15.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher Antrag mit Begründung bei der Gemeinde Alveslohe über das Amt Auenland Südholstein
  • beizufügen ist ein Bestandsplan mit den geschützten Bäumen auf dem Grundstück nach Standort, Art, Höhe und Stammumfang (§ 6 Abs. 1). Über den Antrag entscheidet die Gemeindevertretung (§ 6 Abs. 3)
  • die Genehmigung gilt zwei Jahre.

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