Baum fällen in Ammersbek: Genehmigung & Baumschutz

Für Ammersbek gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 70 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Die örtliche Regelung enthält eine eigene Regel zur Fällzeit (§ 7 Abs. 5). Zuständig: Gemeinde Ammersbek.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 16.10.2026

Das gilt in Ammersbek

Für Ammersbek gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Ammersbek zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Stormarn – Fachdienst 55 Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Ammersbek.

  • Geschützt ab 70 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 7 Abs. 5: Die genehmigten Maßnahmen „dürfen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 14. März durchgeführt werden. Dies gilt nicht für dringende Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.“ Daneben gilt das Fällverbot nach § 39 Abs. 5 BNatSchG vom 1. März bis 30. September.

    Diese örtliche Regel gilt unabhängig davon, ob der Baum in einem Hausgarten steht.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • AUSGENOMMEN (§ 2 Abs. 4): Obstbäume einschließlich Nussbäumen und Esskastanien, Nadelbäume, Birken, Pappeln und Weiden. Kopfweiden und ortsbildprägende Weiden bleiben geschützt. Bäume, die ein Bebauungsplan als zu erhalten festsetzt, sind auch dann geschützt, wenn sie zu diesen Arten gehören oder kleiner sind.
  • ERLAUBT (§ 3 Abs. 5 und 7): Fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen. Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sind der Gemeinde unverzüglich nachträglich anzuzeigen.
  • ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus; für kranke Bäume ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn der Erhalt nicht zumutbar ist (§ 5 Abs. 1 b).
  • ERSATZ (§ 8, Anlage): Bei 70–200 cm Stammumfang zwei Ersatzbäume, bei 200–400 cm drei, darüber vier (mindestens 14 cm Stammumfang). Ist eine Pflanzung nicht möglich, 590 € je Baum. Bei Fällung ohne Genehmigung je angefangene 30 cm Stammumfang ein Ersatzbaum (§ 9). Ersatzpflanzungen sind geschützt.
  • GEBÜHR (§ 11): bis zu zwei Bäume 30 €, bis zu vier Bäume 50 €, jeder weitere Baum 10 €; bei Ablehnung die Hälfte.
  • Satzung vom 19.10.2009 (in Kraft 28.10.2009), 1. Änderung vom 16.12.2009, 2. Änderung vom 06.10.2011; Neufassung gültig ab 26.10.2011.

Stand: 16.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Ammersbek zum Schutz des Baumbestandes in der Fassung vom 06.10.2011 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Ammersbek

Stand der Angaben: 16.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher Antrag bei der Gemeinde mit Begründung und Lageskizze oder Fotos, aus denen Standort, Stammumfang und Höhe der Bäume hervorgehen
  • die Gemeinde kann einen Lageplan verlangen (§ 7 Abs. 1). Es entscheidet der Bürgermeister (§ 7 Abs. 3). Die Genehmigung gilt ein Jahr.

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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