Baum fällen in Ludwigsfelde: Genehmigung & Baumschutz

Für Ludwigsfelde gilt die Verordnung des Landkreises Teltow-Fläming, weil die Gemeinde keine eigene Baumschutzsatzung hat. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Für Wohngrundstücke gilt eine Ausnahme mit der Grenze 190 cm – nur unter Bedingungen. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Naturschutzbehörde Teltow-Fläming.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumVerordnung geprüft · Stand 30.09.2026

Hier gilt die Verordnung des Landkreises Teltow-Fläming

  • 60 cmStammumfang, ab dem Bäume geschützt sind
  • 190 cmGrenze der Wohngrundstücks-Ausnahme – gilt nur unter Bedingungen
  • 1.3.–30.9.Fällverbot nach § 39 BNatSchG

Stand: 30.09.2026, Quelle: Verordnung des Landkreises Teltow-Fläming zum Schutz von Bäumen als geschützte Landschaftsbestandteile vom 10. Dezember 2013 · Quelle

Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

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Häufige Fragen zu Ludwigsfelde

Darf ich eine Birke in meinem Garten in Ludwigsfelde fällen?

Auf diesen Wohngrundstücken gilt die Verordnung für Birke nicht (§ 2 Abs. 1 Buchst. b). Der Genehmigungs-Check prüft Ihren Fall.

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