Baum fällen in Eckernförde: Genehmigung & Baumschutz

Für Eckernförde gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 81 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Für Eibe und Stechpalme gilt eine niedrigere Schwelle als die allgemeine – Einzelheiten unter ‚Alle erfassten Regeln‘. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Stadt Eckernförde.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 14.10.2026

Das gilt in Eckernförde

Für Eckernförde gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Eckernförde zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Der Landrat, Fachdienst Umwelt, Untere Naturschutzbehörde. Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Eckernförde.

  • Geschützt ab 81 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Für Eibe und Stechpalme gilt eine niedrigere Schwelle als die allgemeine – Einzelheiten unter ‚Alle erfassten Regeln‘.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 5 Abs. 3: Ausnahmen „sollen in der Regel nur in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Febraur eines Jahres zugelassen werden.“ Daneben gilt § 39 BNatSchG.

    Die örtliche Regelung wiederholt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen nicht. Ob sie trotzdem gilt, ist nicht geklärt; vorsichtshalber ist davon auszugehen, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • NICHT GESCHÜTZT (§ 3 Abs. 3): „a) Fichten,“ „b) Obstbäume, die zum Zwecke der Ertragserhaltung durch neue Obstbäume ersetzt werden sollen (Walnuss und Esskastanie gelten nicht als Obstbäume),“ Bäume in Baumschulen und Gärtnereien für den Erwerb; Wald und nach anderem Recht geschützte Bäume bleiben unberührt.
  • ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus. Unaufschiebbare Gefahrenabwehr ist zulässig, aber möglichst im Einvernehmen mit der Stadt und sonst unverzüglich nachträglich anzuzeigen; gefällte Bäume sind bis zur Freigabe vorzuhalten (§ 4 Abs. 3).
  • ERSATZPFLANZUNG (§ 7): Ersatzpflanzungen können als Auflage verlangt werden, auch auf städtischen oder fremden Grundstücken in der Nähe; ist das nicht möglich, ist eine Ausgleichszahlung nach dem Baumwert plus 35 % zu leisten.
  • ANTRAG (§ 6): Schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Eckernförde; auf Verlangen mit Planskizze (Standort, Art, Stammumfang, Kronendurchmesser).
  • Satzung vom 02.10.2017, in Kraft seit 06.10.2017; ersetzt die Satzung vom 28.11.1995.

Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung der Stadt Eckernförde zum Schutze des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) vom 02.10.2017 (Ortsrecht 6.16) · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Eckernförde

Stand der Angaben: 14.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher Antrag oder Antrag zur Niederschrift
  • auf Verlangen Planskizze mit Standort, Art, Stammumfang und Kronendurchmesser der Bäume (§ 6).

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