Baumschutz im Landkreis Havelland: Regeln für 26 Orte
Welche Regel in den Orten des Landkreises Havelland gilt – mit Fundstelle, Stand und zuständiger Behörde.
Das gilt im Landkreis Havelland
Für die Gemeinden ohne eigene Baumschutzsatzung gilt die Verordnung des Landkreises Havelland (Rechtsverordnung des Landkreises Havelland zum Schutz von Bäumen und Feldhecken (Baumschutzverordnung Havelland - BaumSchV-HVL) vom 20. Juni 2011; Stand 28.09.2026).
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Wohngrundstücke
Parkanlagen und botanische Schaugärten kann die Behörde auf Antrag von der Verordnung ausnehmen (§ 2 Abs. 2).
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Zusätzlich geschützt (§ 1 Nr. 3): „Feldhecken (Hecken außerhalb des besiedelten Bereiches).“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „Bäume, die einen Abstand von weniger als 10 Meter zu zugelassenen baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung dienen, aufweisen, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Linden, Buchen, Eschen, Kastanien, Ahorn, die in 1,30 Meter Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 120 Zentimetern aufweisen. Maßgeblich ist der Abstand zwischen der dem Gebäude zugewandten Stammseite und dem Gebäude in 1,30 Meter Baumhöhe;“
- Ausnahme davon (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Linden, Buchen, Eschen, Kastanien, Ahorn, die in 1,30 Meter Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 120 Zentimetern aufweisen.“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 2): „Nadelbäume mit Ausnahme der Eibe, Obstbäume, Pappeln, Weiden sowie abgestorbene Bäume innerhalb des besiedelten Bereiches;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 3): „Bäume, die auf Grund eines Eingriffs gemäß § 14 des BNatSchG gefällt werden, der nach § 17 des BNatSchG zugelassen worden ist;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 4): „gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 5): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 6): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 7): „Kurzumtriebsplantagen zur Energieholzgewinnung;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2): „Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann Parkanlagen, öffentlich zugängliche botanische Schau- und Lehrgärten sowie ähnliche Einrichtungen, die unter geeigneter fachlicher Leitung stehen, auf Antrag unter Nachweis eines ausreichenden Pflegekonzeptes von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen.“
Stand: 28.09.2026, Quelle: Rechtsverordnung des Landkreises Havelland zum Schutz von Bäumen und Feldhecken (Baumschutzverordnung Havelland - BaumSchV-HVL) vom 20. Juni 2011 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Landkreis Havelland, Umweltamt — Sachgebiet 66.02 untere Naturschutzbehörde
Stand der Angaben: 28.09.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: Anschrift, Flurstück, Lageskizze und Gründe
- optional: keine genannt
Die Schwellen der geprüften Orte liegen zwischen 40 und 60 cm Stammumfang.
Orte mit eigener Baumschutzsatzung
In diesen Orten gilt die eigene Baumschutzsatzung – außerhalb ihres Geltungsbereichs die Verordnung des Landkreises.
Orte, für die die Verordnung des Landkreises gilt
Für diese Orte gelten die Regeln oben.
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