Baum fällen in Dallgow-Döberitz: Genehmigung & Baumschutz

Für Dallgow-Döberitz gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Dallgow-Döberitz, Öffentliches Grün. Prüfen Sie vor der Fällung, ob der Baum Höhlen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 06.10.2026

Das gilt in Dallgow-Döberitz

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „Bäume, die einen Abstand von weniger als 5 Meter zu zugelassenen baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung dienen, aufweisen, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Linden, Buchen, Eschen, Kastanien, Ahorn, die in 1,30 Meter Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 120 Zentimetern aufweisen.“
  • Ausnahme davon (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Linden, Buchen, Eschen, Kastanien, Ahorn, die in 1,30 Meter Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 120 Zentimetern aufweisen.“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 2), nur innerhalb des besiedelten Bereiches: „Nadelbäume mit Ausnahme der Eibe, Obstbäume, Pappeln, Weiden sowie abgestorbene Bäume innerhalb des besiedelten Bereiches“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 3): „Bäume, die auf Grund eines Eingriffs gemäß § 14 des BNatSchG gefällt werden, der nach § 17 des BNatSchG zugelassen worden ist;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 4): „gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 5): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 6): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 7): „Kurzumtriebsplantagen zur Energieholzgewinnung;“
  • Zusätzlich geschützt (§ 1 Nr. 2): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß § 5 Abs. 4 dieser Satzung gepflanzt wurden.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 1 Nr. 3): „Feldhecken (Hecken außerhalb des besiedelten Bereiches).“
  • Parkanlagen, öffentlich zugängliche botanische Schau- und Lehrgärten und ähnliche Einrichtungen können auf Antrag mit Pflegekonzept von der Satzung ausgenommen werden (§ 2 Abs. 2).
  • Gefahrenabwehr ist erlaubt, die Notwendigkeit ist aber vorher zu belegen (z. B. Fotos) und der Gemeindeverwaltung unverzüglich anzuzeigen (§ 4 Abs. 4).
  • Laut Gemeinde: Gebühr 20 € je Baum (mindestens 40 €) für die Fällgenehmigung.
  • Bußgeld bis 10.000 €, bei Beseitigung oder Beschädigung von Bäumen und Feldhecken bis 50.000 € (§ 6 Abs. 2).

Stand: 06.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Dallgow-Döberitz zum Schutz von Bäumen und Feldhecken (Baumschutzsatzung Dallgow-Döberitz) vom 15.05.2014, beschlossen am 16.04.2014 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Dallgow-Döberitz, Öffentliches Grün

Stand der Angaben: 06.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: Anschrift, Flurstück, Lageskizze und Gründe
  • schriftlich einzureichen.

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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