Baum fällen in Premnitz: Genehmigung & Baumschutz

Für Premnitz gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten und auf Friedhöfen sind von der Satzung ausgenommen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5). Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Premnitz, Fachbereich 3.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 07.10.2026

Das gilt in Premnitz

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Havelland (Rechtsverordnung des Landkreises Havelland zum Schutz von Bäumen und Feldhecken (Baumschutzverordnung Havelland - BaumSchV-HVL) vom 20. Juni 2011; Stand 28.09.2026).

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Wohngrundstücke

    Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten und auf Friedhöfen sind von der Satzung ausgenommen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5).

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Artenregel (§ 2 Abs. 1 Nr. 2): „Nadelbäume, mit Ausnahme der Eibe, Obstbäume, Pappeln, Weiden sowie abgestorbene Bäume innerhalb des besiedelten Bereiches“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „Bäume, die einen Abstand von weniger als 10 m zu zugelassenen baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung dienen, aufweisen, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Linden, Buchen, Eschen, Kastanien, Ahorn, die in 1,30 m Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 120 cm besitzen;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 3): „Bäume, die auf Grund eines Eingriffs gemäß § 10 des BbgNatSchG gefällt werden, der nach § 17 des BbgNatSchG zugelassen worden ist“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 4): „Gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 5): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 6): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 7): „Bäume auf Friedhöfen“
  • Zusätzlich geschützt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, gemäß §§ 15 oder 16 BbgNatschG, oder als Ersatzpflanzung nach dieser Satzung gepflanzt wurden.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3): „Feldhecken (außerhalb des besiedelten Bereiches).“

Stand: 07.10.2026, Quelle: Satzung über die Erhaltung, Pflege und den Schutz der Bäume und Feldhecken in der Stadt Premnitz (Baumschutzsatzung) · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Premnitz, Fachbereich 3

Stand der Angaben: 07.10.2026

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Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag unter Angabe der Gründe
  • durch Fotos ergänzter Bestandsplan mit mindestens den auf dem betreffenden Grundstücksteil befindlichen geschützten Bäumen unter Angabe der Baumart und des Stammumfangs.
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