Baum fällen in Friesack: Genehmigung & Baumschutz
Für Friesack gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Die Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Grenze 190 cm); der Genehmigungs-Check wendet sie noch nicht an. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Amt Friesack, Ordnungsamt.
Das gilt in Friesack
Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Havelland (Rechtsverordnung des Landkreises Havelland zum Schutz von Bäumen und Feldhecken (Baumschutzverordnung Havelland - BaumSchV-HVL) vom 20. Juni 2011; Stand 28.09.2026).
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Wohngrundstücke
Der Wortlaut der Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke (§ 3 Abs. 1 Nr. 1). Der Genehmigungs-Check wendet sie noch nicht an und rechnet ohne sie – fragen Sie im Zweifel bei der Behörde nach.
Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 1): „Bäumen auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu 2 Wohneinheiten“ Ausnahme davon (§ 3 Abs. 1 Nr. 1): „mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 m Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 cm (das entspricht einem Stammdurchmesser von 60 cm) aufweisen“
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 2): „Obstbäumen, Pappeln, Baumweiden sowie abgestorbenen Bäumen innerhalb des besiedelten Bereichs“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 3): „Bäumen, die aufgrund eines Eingriffs gem. § 10 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gefällt werden, die nach § 17 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zugelassen wurden“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 4): „gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 5): „Bäumen in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 6): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg“
- Vorrang hat (§ 3 Abs. 2): „Festsetzungen der Landkreise in Verordnungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit § 24 Abs. 2 Nr. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gehen den Regelungen dieser Satzung vor.“
- Geltung nur innerorts (§ 1: Stadt Friesack und Ortsteile gem. §§ 30, 34 BauGB); außerhalb gilt die Baumschutzverordnung des Landkreises Havelland. Satzung (§ 3 Abs. 2) und Kreisverordnung (§ 2 Abs. 3) erklären jeweils die andere Regelung für vorrangig; die Frage liegt dem Amt Friesack vor. Bis zur Klärung prüft der Check die Ausnahme für Grundstücke mit bis zu 2 Wohneinheiten nicht und antwortet dort strenger.
- Anträge schriftlich mit Gründen an das Amt Friesack; beizufügen ist ein durch Fotos ergänzter Bestandsplan mit Baumart und Stammumfang (§ 6 Abs. 1). Unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind dem Amt Friesack unverzüglich anzuzeigen; der gefällte Baum ist mindestens 10 Tage zur Kontrolle bereitzuhalten (§ 5 Abs. 3).
- Artenregel (§ 1 Abs. 1): „Der Geltungsbereich der Satzung beschränkt sich auf die Stadt Friesack und die dazugehörenden Ortsteile gem. §§ 30, 34 BauGB“
- Artenregel (§ 2 Nr. 1): „mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm“
Stand: 08.10.2026, Quelle: Baumschutzsatzung der Stadt Friesack vom 01.09.2004 (Beschluss Nr. 0031/04; in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für das Amt Friesack, § 8) · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Amt Friesack, Ordnungsamt
Stand der Angaben: 08.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag unter Angabe von Gründen
- durch Fotos ergänzter Bestandsplan mit mindestens den auf dem betreffenden Grundstücksteil befindlichen geschützten Bäumen unter Angabe von Baumart und Stammumfang.
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