Baum fällen in Ketzin/Havel: Genehmigung & Baumschutz
Für Ketzin/Havel gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Die Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke (§ 3 Abs. 3 Buchst. e); der Genehmigungs-Check wendet sie noch nicht an. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Stadt Ketzin/Havel, FB II – Umwelt, Natur- und Klimaschutz.
Das gilt in Ketzin/Havel
Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Havelland (Rechtsverordnung des Landkreises Havelland zum Schutz von Bäumen und Feldhecken (Baumschutzverordnung Havelland - BaumSchV-HVL) vom 20. Juni 2011; Stand 28.09.2026).
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Wohngrundstücke
Der Wortlaut der Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke (§ 3 Abs. 3 Buchst. e). Der Genehmigungs-Check wendet sie noch nicht an und rechnet ohne sie – fragen Sie im Zweifel bei der Behörde nach.
Gilt nicht für (§ 3 Abs. 3 Buchst. e): „Bäume, die in einem Abstand von bis zu 10,00 m an vorhandenen, bereits genutzten Gebäuden auf privaten Wohngrundstücken stehen“
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Artenregel (§ 2): „Der Geltungsbereich der Satzung beschränkt sich auf die im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch) sowie den Geltungsbereich der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Ketzin/Havel mit den Ortsteilen Etzin, Falkenrehde, Paretz, Tremmen und Zachow.“
- Artenregel (§ 3 Abs. 2 Nr. 1): „Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm.“
- Artenregel (§ 3 Abs. 3 Buchst. d): „Nadelgehölze, ausgenommen Eibe und Ginkgo“
- Artenregel (§ 3 Abs. 3 Buchst. a): „Obstbäume, außer auf Streuobstwiesen, die als Kompensationsmaßnahme angelegt wurden und Nussbäume“
- Artenregel (§ 3 Abs. 3 Buchst. f): „abgestorbene Bäume.“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 3 Buchst. c): Bäume und Sträucher in gewerblichen Baumschulen und Gärtnereien sowie Bäume in Kleingärten (ausgenommen Wege und Flächen für den Allgemeinbedarf).
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 3 Buchst. b): Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.
- Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 und 4): Hecken und Sträucher ab 2 m Höhe; Ersatz- und Ausgleichspflanzungen ohne Mindestumfang.
- Der Schutz von Bäumen in Alleen richtet sich nach §§ 17, 18 BbgNatSchAG (§ 3 Abs. 4).
Stand: 07.10.2026, Quelle: Baum- und Gehölzschutzsatzung der Stadt Ketzin/Havel, 21. November 2022 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Stadt Ketzin/Havel, FB II – Umwelt, Natur- und Klimaschutz
Stand der Angaben: 07.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag unter Darlegung der Gründe
- Formblatt (Anlage 1 zur Satzung)
- Bestandsplan mit Foto, auf dem die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume und anerkannte Ersatzpflanzungen nach Standort, Baumart, Höhe und Stammumfang bzw. flächiger Ausdehnung sowie die geplanten baulichen Anlagen ersichtlich sind
- zur Fällung vorgesehene Bäume, Hecken und Sträucher eindeutig kennzeichnen. Optional: Gutachten für den zu beseitigenden Baum bzw. geschützten Landschaftsbestandteil.
Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.
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