Baum fällen in Brieselang: Genehmigung & Baumschutz

Für Brieselang gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 45 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Vom 1.3. bis 30.9. sind hier auch kleinere Bäume geschützt (§ 4 Abs. 3). Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Brieselang, Grün/Natur/Umwelt/Bestattung.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 05.10.2026

Das gilt in Brieselang

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Havelland (Rechtsverordnung des Landkreises Havelland zum Schutz von Bäumen und Feldhecken (Baumschutzverordnung Havelland - BaumSchV-HVL) vom 20. Juni 2011; Stand 28.09.2026).

  • Geschützt ab 45 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • 1. März bis 30. September

    Vom 1.3. bis 30.9. sind hier auch kleinere Bäume geschützt (§ 4 Abs. 3).

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 4 Abs. 3: „Das auf Stock setzen oder die Beseitigung jeglicher Bäume, Hecken und Sträucher in der Zeit vom 01.März bis 30. September eines jeden Jahres gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 des BNatSchG ist verboten.“

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 1): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg;“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 2): „einen zusammenhängenden Baumbestand mit einer Fläche von mindestens 20.000 m2 (Orientierungsgröße zum Waldgesetz des Landes Brandenburg (§ 10 LWaldG));“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 3): „Bäume, deren Standort in einem rechtsverbindlich festgesetzten Naturschutzgebiet oder Landschaftsschutzgebiet liegt;“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 4): „Obstbäume mit Ausnahme von Ziergehölzen mit Fruchtbildung wie Zierkirschen, Zierbirnen, Zierpflaumen;“
  • Ausnahme davon (§ 3 Abs. 4 Nr. 4): „mit Ausnahme von Ziergehölzen mit Fruchtbildung wie Zierkirschen, Zierbirnen, Zierpflaumen“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 6): „bewirtschaftete Bäume in Baumschulen, Gärtnereien, Obstplantagen;“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 7): „Bäume, die als Naturdenkmale rechtsverbindlich festgesetzt sind;“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 8): „Bäume auf Friedhöfen;“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 10): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs.1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28.02.1983 (BGBI. I S. 210), in der jeweils gültigen Fassung.“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 11): „invasive, gebietsfremde Arten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 9 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (Empfehlung UNB) sowie die in der jeweils geltenden Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1422 aufgeführten Arten, insbesondere der Götterbaum (Ailanthus altissima), der Japanische Staudenknöterich (Reynoutria japonica) und der Flieder- bzw. Himalaya-Knöterich (Koenigia polystachya).“
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2 Nr. 3): „Bäume und Hecken, die als Ersatzpflanzung nach der Baumschutzsatzung in der jeweils gültigen Fassung, oder als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes gepflanzt wurden (der Stammumfang/ Durchmesser ist in diesem Fall nicht relevant);“
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 3): „Diese Satzung gilt auch für Gehölze, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind.“
  • Artenregel (§ 3 Abs. 2 Nr. 1): „Bäume, deren Stammumfang in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden mindestens 45 cm (Durchmesser 14 cm) beträgt“
  • Artenregel (§ 3 Abs. 4 Nr. 5): „Weiden und Pappeln“
  • Artenregel (§ 3 Abs. 4 Nr. 9): „abgestorbene Bäume“
  • Genehmigungsfiktion (§ 7 Abs. 8): „Anträge gelten 30 Tage nach Antragstellung als automatisch genehmigt, wenn kein Widerspruch seitens der Verwaltung erfolgt und erforderlichenfalls die Baugenehmigung § 9 Abs. 2 erteilt ist.“

Stand: 05.10.2026, Quelle: Baumschutzsatzung der Gemeinde Brieselang, beschlossen von der Gemeindevertretung am 06.05.2026, ausgefertigt am 22.05.2026, in Kraft am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung (§ 12) · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Brieselang, Grün/Natur/Umwelt/Bestattung

Stand der Angaben: 05.10.2026

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Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag mit detaillierten Begründungen
  • Lageplan oder vergleichbare Darstellung (z. B. Flurkartenauszug, Grundstücksplan oder Luftbild), auf dem die beantragten Bäume markiert sind
  • mindestens vier Fotos, die den gesamten Baum, den Kronenbereich, den Stamm- und Stammfußbereich umfassen. Personen mit Nutzungsrechten müssen die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin nachweisen. Optional: ein zertifiziertes Baumgutachten, wenn das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzung zweifelhaft ist und die Gemeinde es verlangt.
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