Baum fällen in Nauen: Genehmigung & Baumschutz
Für Nauen gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 40 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Schon ab 25 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn und Stechpalme. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Nauen – Sachbearbeitung Grünflächen.
Das gilt in Nauen
Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Havelland (Rechtsverordnung des Landkreises Havelland zum Schutz von Bäumen und Feldhecken (Baumschutzverordnung Havelland - BaumSchV-HVL) vom 20. Juni 2011; Stand 28.09.2026).
Geschützt ab 40 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Schon ab 25 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn und Stechpalme.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 5 Abs. 2: „Genehmigte Fällungen und Schnittmaßnahmen der geschützten Landschaftsbestandteile sind aus Gründen des Artenschutzes unter Berücksichtigung der bundesgesetzlichen Verbotsvorschrift aus § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG in der Zeit vom 1. Oktober bis 28./29. Februar auszuführen.“
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 3 Nr. 1): „intensiv bewirtschaftete Obstbäume in Ertragsanlagen“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 3 Nr. 2): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg mit Ausnahme von Wald auf Hausgrundstücken und anderen waldartig bestockten Flächen im Siedlungsbereich, die nicht zielgerichtet forstwirtschaftlich genutzt werden“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 3 Nr. 3): „Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 3 Nr. 4): „Kurzumtriebsplantagen“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 3 Nr. 1): „intensiv bewirtschaftete Obstbäume in Ertragsanlagen,“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 3 Nr. 2): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg mit Ausnahme von Wald auf Hausgrundstücken und anderen waldartig bestockten Flächen im Siedlungsbereich, die nicht zielgerichtet forstwirtschaftlich genutzt werden,“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 3 Nr. 3): „Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen,“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 3 Nr. 4): „Kurzumtriebsplantagen.“
- Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2 Nr. 5): „Hecken ab einer Länge von 5 m und einer Mindesthöhe von 1 m und Sträucher von mindestens 2 m Höhe, Bäume mit einem geringeren Stammumfang sowie Hecken unter einer Länge von 5 m und Sträucher von weniger als 2 m Höhe, wenn die Pflanzungen als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme aufgrund dieser Satzung oder anderer Rechtsvorschriften erfolgten.“
- Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2 Nr. 4): „Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm, wenn sie in einer Gruppe von mindestens fünf Bäumen so zusammenstehen, dass sie im Kronenbereich einen Nachbarbaum berühren oder ihr Abstand zueinander am Erdboden gemessen nicht mehr als 5 m beträgt.“
- Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2 Nr. 4): „Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm, wenn sie in einer Gruppe von mindestens fünf Bäumen so zusammenstehen, dass sie im Kronenbereich einen Nachbarbaum berühren oder ihr Abstand zueinander am Erdboden gemessen nicht mehr als 5 m beträgt.“
- Ausnahme davon (§ 3 Abs. 3 Nr. 2): „mit Ausnahme von Wald auf Hausgrundstücken und anderen waldartig bestockten Flächen im Siedlungsbereich, die nicht zielgerichtet forstwirtschaftlich genutzt werden“
- Artenregel (§ 2): „Der Geltungsbereich dieser Satzung beschränkt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und die Geltungsbereiche der Bebauungspläne sowie der vorhabenbezogenen Bebauungspläne sowie der Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB im Gebiet der Stadt Nauen“
- Artenregel (§ 3 Abs. 2 Nr. 1): „Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm; dies gilt auch für die Baumarten Esskastanie, Walnuss und Edeleberesche“
- Artenregel (§ 3 Abs. 2 Nr. 6): „Obstbaum- Hochstämme mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm“
- Artenregel (§ 3 Abs. 2 Nr. 2): „Eibe, Rotdorn, Weißdorn und Stechpalme mit einem Stammumfang von mindestens 25 cm“
Stand: 05.10.2026, Quelle: Gehölzschutzsatzung der Stadt Nauen zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern, beschlossen am 29. Oktober 2018; Nauen, den 30. Oktober 2018 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Stadt Nauen – Sachbearbeitung Grünflächen
Stand der Angaben: 05.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag mit Begründung
- Bestandsplan mit aussagekräftigen Fotos, maßstäblich bzw. vermaßt, mit Standort, Art, Höhe, Stammumfang, Kronendurchmesser sowie Bestandsgebäuden
- bei Sträuchern und Hecken Standort, Art, Höhe und flächige Ausdehnung. Optional: Wertgutachten, wenn die Stadt dessen Beibringung verlangt.
Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.
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