Baum fällen in Brandenburg an der Havel: Genehmigung & Baumschutz
Für Brandenburg an der Havel gilt die eigene Baumschutzverordnung der Gemeinde. Geschützt ab 40 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Für Wohngrundstücke gilt eine Ausnahme mit der Grenze 190 cm – nur unter Bedingungen. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Brandenburg an der Havel – Baumschutz und kommunale Baumpflege.
Das gilt in Brandenburg an der Havel
Geschützt ab 40 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Wohngrundstücke
Auf Grundstücken mit höchstens zwei Wohnungen gilt die Verordnung nicht – außer für Eiche, Ulme, Rosskastanie, Esskastanie, Linde, Platane und Rotbuche über 190 cm (§ 2 Abs. 1 Buchst. a BaumSchVO BRB).
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Buchst. b): „Obstbäumen, mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie, innerhalb des besiedelten Bereiches;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Buchst. c): „abgestorbenen Bäumen innerhalb des besiedelten Bereiches;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Buchst. d): „Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Buchst. e): „gewerblichen Zwecken dienenden Bäumen in Baumschulen, Gärtnereien und Obstbaumplantagen;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Buchst. f): „Bäumen in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Bundeskleingartengesetzes;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Buchst. g): „Pappeln und Baumweiden innerhalb des besiedelten Bereiches.“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2): „Die untere Naturschutzbehörde kann Parkanlagen, Gartendenkmale nach Brandenburgischem Denkmalschutzgesetz und ähnliche Einrichtungen und Anlagen, die unter geeigneter fachlicher Leitung stehen, auf Antrag unter Nachweis eines ausreichenden Maßnahmen- oder Pflegekonzeptes von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen.“
- Zusätzlich geschützt (§ 1 Abs. 3 Buchst. b): „Bäume mit geringerem Stammumfang, wenn sie aus landschaftspflegerischen Gründen, als Ausgleichs - oder Ersatzmaßnahme gemäß §§ 12 oder 14 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, als Ersatzpflanzung nach dieser Verordnung oder als Ersatzpflanzung nach der Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg gepflanzt wurden,“
- Zusätzlich geschützt (§ 1 Abs. 3 Buchst. c): „Hecken und Feldgehölze in der freien Landschaft ab 50 m2 bewachsener Grundfläche,“
- Zusätzlich geschützt (§ 1 Abs. 3 Buchst. d): „geförderte Kletterpflanzenbestände ab einer bewachsenen Fläche von 50 m2“
- Artenregel (§ 1 Abs. 1): „Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf das Gebiet der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel.“
- Artenregel (§ 1 Abs. 3 Buchst. a): „Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm“
- Artenregel (§ 2 Abs. 1 Buchst. a): „Bäumen und nicht geförderten Kletterpflanzenbeständen auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu zwei Wohneinheiten oder einer vorhandenen Bebauung mit einem Wochenendhaus, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Kastanien, Linden, Platanen und Rotbuchen, die in 1,30 Metern Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 60 Zentimetern) aufweisen“
- Artenregel (§ 2 Abs. 1 Buchst. b): „Obstbäumen, mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie, innerhalb des besiedelten Bereiches“
- Artenregel (§ 2 Abs. 1 Buchst. c): „abgestorbenen Bäumen innerhalb des besiedelten Bereiches“
- Artenregel (§ 2 Abs. 1 Buchst. g): „Pappeln und Baumweiden innerhalb des besiedelten Bereiches“
Stand: 05.10.2026, Quelle: Verordnung der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel zum Schutz der Bäume, Hecken, geförderten Kletterpflanzenbestände und Feldgehölze als geschützte Landschaftsbestandteile (Baumschutzverordnung Brandenburg an der Havel – BaumSchVO BRB) vom 13.01.2005 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Stadt Brandenburg an der Havel – Baumschutz und kommunale Baumpflege
Stand der Angaben: 05.10.2026
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