Baum fällen in Glücksburg (Ostsee): Genehmigung & Baumschutz
Für Glücksburg (Ostsee) gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. In Glücksburg (Ostsee) gilt neben der Baumschutzsatzung auch das Landesgesetz; eine Satzung kann nur strenger sein als das Gesetz, nie lockerer. Wir haben beide Regelungen geprüft; es gilt die strengere. Entschieden hat hier das Landesgesetz. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Stadt Glücksburg (Ostsee) – Ordnungsabteilung.
Das gilt in Glücksburg (Ostsee)
Für Glücksburg (Ostsee) gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Glücksburg (Ostsee) – Ordnungsabteilung zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Schleswig-Flensburg – untere Naturschutzbehörde. Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Glücksburg (Ostsee) – Ordnungsabteilung.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Fällzeit; es gilt das Fällverbot nach § 39 Abs. 5 BNatSchG vom 1. März bis 30. September.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- NUR KATASTERBÄUME: Geschützt sind nur die im Baumkataster erfassten Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen, Alleen und Gehölze im Innenbereich der Stadt. Das Kataster (Flurkarten 1:1000/1:2000 mit nummerierten Bäumen und Liste) ist nicht online veröffentlicht; Einsicht in der Ordnungsabteilung der Stadt.
- ERLAUBT (§ 6): Fachgerechte Pflege, Entnahme einzelner Bäume aus Gruppen, Reihen und Gehölzen zur Erhaltung des übrigen Bestandes, fachgerechtes Kappen von Linden und Weiden zur Pflege traditioneller Baumformen sowie unaufschiebbare Gefahrenabwehr; diese ist der Stadt unverzüglich anzuzeigen.
- ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Katasterbäume nicht aus; für kranke Bäume ist eine Ausnahme möglich (§ 5 Abs. 2 Nr. 3).
- ERSATZ (§ 8, Anlage): Ersatzbäume nach Berechnungstabelle (Umfang in 130 cm Höhe, mindestens 14 cm Stammumfang der Ersatzbäume), bei Fällung ohne Genehmigung doppelt; ersatzweise Ausgleichszahlung in einen Umweltfonds der Stadt. Ersatzpflanzungen sind geschützt.
- Satzung beschlossen und ausgefertigt am 10.03.1998, in Kraft mit der Bekanntmachung. Eine Gebührenregelung enthält die Satzung nicht.
Stand: 16.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutze des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) der Stadt Glücksburg (Ostsee) vom 10.03.1998 mit Baumkataster · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Stadt Glücksburg (Ostsee) – Ordnungsabteilung
- Keine E-Mail-Adresse angegeben — Website der Behörde
- Satzung (PDF)
Stand der Angaben: 16.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Schriftlicher Antrag oder Antrag zur Niederschrift bei der Stadt mit Begründung, Baumkatasternummer und Stammumfang in 130 cm Höhe (§ 7 Abs. 1). Bei Bauanträgen und Bauvoranfragen sind diese Angaben beizufügen, wenn Katasterbäume betroffen sind.
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