Baum fällen in Arnis: Genehmigung & Baumschutz

Für Arnis gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. In Arnis gilt neben der Baumschutzsatzung auch das Landesgesetz; eine Satzung kann nur strenger sein als das Gesetz, nie lockerer. Wir haben beide Regelungen geprüft; es gilt die strengere. Entschieden hat hier das Landesgesetz. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Stadt Arnis (Verwaltung: Stadt Kappeln für das Amt Kappeln-Land).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 16.10.2026

Das gilt in Arnis

Für Arnis gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Arnis (Verwaltung: Stadt Kappeln für das Amt Kappeln-Land) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Schleswig-Flensburg – untere Naturschutzbehörde. Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Arnis (Verwaltung: Stadt Kappeln für das Amt Kappeln-Land).

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Fällzeit; es gilt das Fällverbot nach § 39 Abs. 5 BNatSchG vom 1. März bis 30. September.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • NUR LANGE STRASSE UND ULME: Geschützt sind nur der Baumbestand in der Langen Straße einschließlich der neu gepflanzten Gehölze sowie die Ulme am Ortseingang. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der Karte zur Satzung, die nicht online steht; Auskunft bei der Stadtverwaltung Kappeln.
  • ERLAUBT (§ 3 Abs. 3 und 4): Ordnungsgemäßes Zurückschneiden der Kronenäste im Abstand von drei bis sechs Jahren sowie Maßnahmen der Pflege und der Gefahrenabwehr.
  • ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht ausdrücklich aus; Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind vom Verbot nicht betroffen (§ 3 Abs. 4).
  • ERSATZ (§ 4 Abs. 3): Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit einer Ersatzanpflanzung in bestimmter Art und Größe.
  • Satzung vom 01.06.1983, beschlossen von der Stadtvertretung am 16.05.1983, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung. Eine Gebührenregelung enthält die Satzung nicht.

Stand: 16.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutze der Bäume in der Stadt Arnis vom 01.06.1983 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Arnis (Verwaltung: Stadt Kappeln für das Amt Kappeln-Land)

Stand der Angaben: 16.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher Antrag auf Befreiung beim Bürgermeister
  • beizufügen ist ein Lageplan, aus dem die Bäume auf dem Grundstück und in der unmittelbaren Nachbarschaft ersichtlich sind (§ 4 Abs. 2). Die Befreiung erteilt der Bürgermeister mit Zustimmung des Landrats als unterer Naturschutzbehörde (§ 4 Abs. 1).

Mehr dazu im Ratgeber

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