Baum fällen in Barsbüttel: Genehmigung & Baumschutz
Für Barsbüttel gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 96 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Barsbüttel.
Das gilt in Barsbüttel
Für Barsbüttel gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Barsbüttel zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Stormarn – Fachdienst 55 Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Barsbüttel.
Geschützt ab 96 cm Stammumfang
gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Fällzeit; es gilt § 39 Abs. 5 BNatSchG (1. März bis 30. September keine Fällungen außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen).
Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- NUR INNENBEREICH: Die Satzung gilt in den bebauten Ortsteilen und Bebauungsplangebieten (Karte, Anlage 1).
- MESSHÖHE 1 m: Gemessen wird der Stammumfang in 100 cm Höhe über dem Erdboden.
- NICHT GESCHÜTZT: alle Nadelbäume, Kernobstgewächse (Apfel, Birne, Quitte, Weißdorn, Rotdorn, Felsenbirne u. a.) außer Mehlbeeren/Eberesche, Steinobstgewächse (Kirsche, Pflaume u. a.) außer Vogelkirsche, Birken, Pappeln, Weiden.
- MEHRSTÄMMIG: Es zählt die Summe der Stämme, wenn ein Stamm mindestens 68 cm hat.
- ANZEIGE: Unaufschiebbare Gefahrenabwehr ist erlaubt, muss aber unverzüglich nachträglich angezeigt werden; gefällte Bäume sind bis zur Freigabe vorzuhalten (§ 6 Abs. 1 Nr. 5).
- ABGESTORBENE BÄUME: sind ausdrücklich nicht geschützt (§ 3 Abs. 2 Nr. 8).
- GEBÜHR (§ 12): bis 2 Bäume 30 €, bis 4 Bäume 50 €, ab 5 Bäumen 65 €; keine Gebühr bei Gefahr durch Blitzschlag oder Sturm.
- ERSATZ (§ 8): 95–144,9 cm ein Ersatzbaum, 145–194,9 cm zwei, über 195 cm drei; sonst 520 € je Ersatzbaum.
- Satzung vom 02.09.2022 (Beschluss 30.06.2022); die Satzung vom 23.06.2011 ist aufgehoben.
Stand: 15.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Barsbüttel zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) vom 02.09.2022 (Beschluss 30.06.2022) · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Barsbüttel
- Keine E-Mail-Adresse angegeben — Website der Behörde
- 040 670 72-0
- Satzung (PDF)
Stand der Angaben: 15.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Schriftlicher Antrag beim Bürgermeister der Gemeinde Barsbüttel mit Begründung und maßstabgetreuer Planskizze mit Gebäude und Bäumen (Art, Stammumfang, Kronendurchmesser)
- im Einzelfall Fachgutachten (§ 7).
Die Verwaltungsgebühr beträgt 30 bis 65 Euro.
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