Baum fällen in Ahrensburg: Genehmigung & Baumschutz

Für Ahrensburg gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 91 cm Stammumfang. Private Wohngrundstücke unter 500 m² sind ganz ausgenommen. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Ahrensburg – Fachdienst IV.5 Grünflächen und Klimaschutz.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 14.10.2026

Das gilt in Ahrensburg

Für Ahrensburg gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Ahrensburg – Fachdienst IV.5 Grünflächen und Klimaschutz zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Stormarn – Fachdienst 55 Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Ahrensburg – Fachdienst IV.5 Grünflächen und Klimaschutz.

  • Geschützt ab 91 cm Stammumfang

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.

  • Wohngrundstücke

    Private Wohngrundstücke unter 500 m² sind ganz ausgenommen.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung regelt keine eigene Fällzeit; es gilt § 39 Abs. 5 BNatSchG (1. März bis 30. September keine Fällung außerhalb des Waldes).

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • NICHT GESCHÜTZT (§ 2 Abs. 4): „Obstbäumen, mit Ausnahme von Schalenobstbäumen (z. B. Nussbäume und Kastanien)“; „Birken, Pappeln, Lärchen, Tannen und Fichten“; Kleingärten; Baumschulen, Obstbaubetriebe und Gärtnereien; Bäume mit weniger als 5,00 m Abstand zu zugelassenen Gebäuden mit Aufenthaltsräumen; Bäume „auf privaten mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken (Grundbuchblatt), mit einer Grundstücksgröße unter 500 m²“.
  • ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus. Ohne Genehmigung erlaubt sind fachgerechte Pflege und Maßnahmen der Gefahrenabwehr; diese sind der Stadt anzuzeigen (§ 3 Abs. 4 und 5).
  • ERSATZPFLANZUNG (§ 7 Abs. 2): Ein Ersatzbaum gleicher oder standortgerechter Art mit mindestens 14 cm Stammumfang; keine Kugel- oder Hängeformen und keine nach § 2 Abs. 4 ausgenommenen Arten. Ersatzweise eine Geldzahlung. Ohne Genehmigung je nach Stammumfang 2 bis 8 Ersatzbäume (§ 8 Abs. 2).
  • ANTRAG (§ 6): Schriftlich beim Bürgermeister mit Begründung und Lageskizze; zuständig ist der Fachdienst Grünflächen und Klimaschutz.
  • Fassung der 1. Änderungssatzung, Beschluss 30.10.2017, in Kraft seit 01.01.2018.

Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz der Bäume in der Stadt Ahrensburg in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 12.12.2017, in Kraft seit 01.01.2018 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Ahrensburg – Fachdienst IV.5 Grünflächen und Klimaschutz

Stand der Angaben: 14.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher Antrag beim Bürgermeister mit Begründung und Lageskizze, in der der Standort des Baumes eingetragen ist (§ 6 Abs. 1)
  • Antragsformular der Stadt.
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