Baum fällen in Kaltenkirchen: Genehmigung & Baumschutz

Für Kaltenkirchen gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 100 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Kaltenkirchen – Fachbereich Tiefbau und Stadtplanung.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 14.10.2026

Das gilt in Kaltenkirchen

Für Kaltenkirchen gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Kaltenkirchen – Fachbereich Tiefbau und Stadtplanung zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Segeberg – Naturschutz und Landschaftspflege (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Kaltenkirchen – Fachbereich Tiefbau und Stadtplanung.

  • Geschützt ab 100 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 7 Abs. 2: Ausnahmen wegen Krankheit, Bauvorhaben, Beschattung und Pflegehieb sollen bzw. dürfen nur „im Zeitraum vom 01. Oktober bis 14. März verwirklicht werden.“ Daneben gilt § 39 Abs. 5 BNatSchG ab 1. März.

    Die örtliche Regelung wiederholt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen nicht. Ob sie trotzdem gilt, ist nicht geklärt; vorsichtshalber ist davon auszugehen, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • NICHT GESCHÜTZT (§ 3 Abs. 2 und 6): „Birken (Betula), Robinien (Robinia), Weiden (Salix), Traubenkirschen (Prunus serotina), Pappeln (Populus) mit Ausnahme der Schwarzpappel (Populus nigra)“, Nadelgehölze außer Waldkiefer, Sumpfzypresse, Ginkgo und Mammutbäumen, „sowie Obstbäume auf privatem Grund mit Ausnahme von Walnussbäumen (Juglans regia) und Esskastanien (Castanea sativa).“ Außerdem Baumschulen, Obstplantagen und Gärtnereien für den Erwerb sowie Wald.
  • ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus. Ohne Antrag zulässig sind fachgerechte Pflege (z. B. Totholzbeseitigung) und Maßnahmen bei Gefahr im Verzug, die unverzüglich anzuzeigen sind (§ 5).
  • ERSATZPFLANZUNG (§ 9, § 10): Ein Ersatzbaum gleicher oder standortgerechter Art mit mindestens 12 cm Stammumfang; ersatzweise Geldbetrag nach Baumschulpreis plus 50 %. Ohne Genehmigung je angefangene 30 cm Stammumfang ein Ersatzbaum.
  • ANTRAG UND GEBÜHR (§ 8): Schriftlich mit dem Antragsformular der Stadt bei der Stadt Kaltenkirchen (Fachbereich Tiefbau und Stadtplanung), mit Begründung, Baumbestandsplan und Fotos. Laut Formular ist die Bearbeitung gebührenpflichtig.
  • Satzung vom 06.01.2014 mit 1. und 2. Nachtragssatzung (2014, 2016).

Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutze des Baumbestandes im gesamten Gebiet der Stadt Kaltenkirchen vom 06.01.2014 (Ortsrecht 6-03) mit Nachtragssatzungen von 2014 und 2016 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Kaltenkirchen – Fachbereich Tiefbau und Stadtplanung

Stand der Angaben: 14.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher Antrag mit dem Formular der Stadt
  • Baumbestandsplan mit Standort, Art und Stammumfang, Fotos, bei Bauvorhaben Lageplan, gegebenenfalls artenschutzrechtliche Bestätigung oder Gutachten (§ 8, Antragsformular).

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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