Baum fällen in Neuruppin: Genehmigung & Baumschutz
Für Neuruppin gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 45 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Schon ab 20 cm geschützt: Eibe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Fontanestadt Neuruppin, Amt für Tiefbau und Stadtgrün, Sachgebiet Stadtgrün.
Das gilt in Neuruppin
Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin (Verordnung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin zum Schutz von Bäumen, Hecken und Feldgehölzen (Baumschutzverordnung Ostprignitz-Ruppin – BaumSchVO OPR) vom 20. September 2010; Stand 28.09.2026).
Geschützt ab 45 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Schon ab 20 cm geschützt: Eibe.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. (2) Buchst. e): „freiwachsende Sträucher von mindestens 4 m Höhe“
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. (2) Buchst. f): „Laubgehölzhecken von mindestens 2,5 m Höhe und 10 m Länge“
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. (2) Buchst. g): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang sowie Hecken und Sträucher mit geringeren Ausmaßen, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, als Ersatzpflanzungen nach § 7 dieser Satzung, als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach §§ 14 bis 16 oder in einem Bebauungsplan zur Pflanzung oder zum Erhalt festgesetzt wurden.“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. (3) Buchst. a): „Pappeln und Obstgehölze außer Walnuss“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. (3) Buchst. b): „Gehölze auf Produktionsflächen in Baumschulen, Gärtnereien und Obstbaubetrieben“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. (3) Buchst. c): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. (3) Buchst. d): „Gehölze in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. (1) des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG)“
- Artenregel (§ 1 Abs. (1)): „Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und die Geltungsbereiche der Bebauungspläne der Fontanestadt Neuruppin“
- Artenregel nur teilweise erfasst (§ 2 Abs. (2) Buchst. a): „schnell wachsende Laubbäume (z. B. Birke, Erle, Weide, Spitz- und Bergahorn, Robinie) sowie Nadelgehölze ab einem Stammumfang von 100 cm“ — Für schnell wachsende Laubbäume rechnet der Check strenger mit 45 cm, weil der Editor nur eine Sonderschwelle kennt und die Eibe (20 cm) Vorrang hat. Nadelbäume: 100 cm über das Nadel-Feld.
Stand: 07.10.2026, Quelle: Gehölzschutzsatzung für die Fontanestadt Neuruppin zum Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken, beschlossen am 14.12.2020, ausgefertigt am 11.01.2021 (Amtsblatt vom 27.01.2021) · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Fontanestadt Neuruppin, Amt für Tiefbau und Stadtgrün, Sachgebiet Stadtgrün
Stand der Angaben: 07.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftliche Begründung und Bestandsplan, in dem die betreffenden geschützten Landschaftsbestandteile (deren Standort, Art, Höhe, bei Bäumen auch der Stammumfang, bei Hecken auch die flächenmäßige Ausdehnung) beschrieben werden. Optional: weitere Unterlagen (z.B. Gutachten, Fotos), deren Beibringung die Fontanestadt Neuruppin im Einzelfall verlangen kann.
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