Baumschutz im Landkreis Ostprignitz-Ruppin: Regeln für 21 Orte
Welche Regel in den Orten des Landkreises Ostprignitz-Ruppin gilt – mit Fundstelle, Stand und zuständiger Behörde.
Das gilt im Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Für die Gemeinden ohne eigene Baumschutzsatzung gilt die Verordnung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin (Verordnung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin zum Schutz von Bäumen, Hecken und Feldgehölzen (Baumschutzverordnung Ostprignitz-Ruppin – BaumSchVO OPR) vom 20. September 2010; Stand 28.09.2026).
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Wohngrundstücke
Parkanlagen, Gartendenkmale und botanische Schaugärten kann die Behörde auf Antrag von der Verordnung ausnehmen (§ 3 Abs. 6).
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2): „Die Verordnung findet keine Anwendung auf Gebiete von Gemeinden, in denen Satzungen zum Schutz von Gehölzbeständen gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 BbgNatSchG gelten.“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 1): „Obstbäume, Pappeln, Weiden, Nadelbäume und abgestorbene Bäume innerhalb des besiedelten Bereichs“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 2): „zu gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Baumschulen und Gärtnereien“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 3): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 4): „Wald im Sinne von § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 5): „Bäume, die aufgrund eines genehmigungspflichtigen Eingriffs gemäß § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gefällt werden sollen.“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 6): „Die untere Naturschutzbehörde kann Parkanlagen, Gartendenkmale im Sinne des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes, öffentlich zugängliche botanische Schau- und Lehrgärten sowie ähnliche Einrichtungen, die territorial eindeutig definiert sind und unter geeigneter fachlicher Leitung stehen, auf Antrag und nach Vorliegen eines mit der uNb abgestimmten Pflegekonzepts von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen.“
- § 2 Abs. 1: „Diese Verordnung gilt für das Gebiet des Landkreises Ostprignitz-Ruppin“
Stand: 28.09.2026, Quelle: Verordnung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin zum Schutz von Bäumen, Hecken und Feldgehölzen (Baumschutzverordnung Ostprignitz-Ruppin – BaumSchVO OPR) vom 20. September 2010 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Landkreis Ostprignitz-Ruppin, Bau- und Umweltamt — Sachgebiet Natur und Straßen (untere Naturschutzbehörde)
Stand der Angaben: 28.09.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlich unter Angabe von Gründen
- Lageplan / Lageskizze mit Standort der geschützten Gehölze, bei Bäumen Anzahl, Art und Stammumfang sowie bei Hecken und Feldgehölzen Größe der zu beseitigenden Fläche und ggf. Art. Optional: keine genannt.
Die Verwaltungsgebühr beträgt 50 bis 8.000 Euro.
Antrag online stellenDie Schwellen der geprüften Orte liegen zwischen 45 und 60 cm Stammumfang.
Orte mit eigener Baumschutzsatzung
In diesen Orten gilt die eigene Baumschutzsatzung – außerhalb ihres Geltungsbereichs die Verordnung des Landkreises.
Orte, für die die Verordnung des Landkreises gilt
Für diese Orte gelten die Regeln oben.
- Breddin· ab 60 cm
- Dabergotz· ab 60 cm
- Fehrbellin· ab 60 cm
- Heiligengrabe· ab 60 cm
- Kyritz· ab 60 cm
- Lindow (Mark)· ab 60 cm
- Märkisch Linden· ab 60 cm
- Neustadt (Dosse)· ab 60 cm
- Rheinsberg· ab 60 cm
- Rüthnick· ab 60 cm
- Sieversdorf-Hohenofen· ab 60 cm
- Storbeck-Frankendorf· ab 60 cm
- Stüdenitz-Schönermark· ab 60 cm
- Temnitzquell· ab 60 cm
- Temnitztal· ab 60 cm
- Walsleben· ab 60 cm
- Wittstock/Dosse· ab 60 cm
- Wusterhausen/Dosse· ab 60 cm
- Zernitz-Lohm· ab 60 cm
Orte, deren Regeln wir noch nicht geprüft haben
Für diese Orte sagt der Genehmigungs-Check, was wir wissen – und wann Sie bei der Behörde nachfragen sollten.
Mehr dazu im Ratgeber
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