Baum fällen in Spremberg: Genehmigung & Baumschutz

Für Spremberg gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Schon ab 20 cm geschützt: Eibe und Baumhasel. Für Wohngrundstücke gilt eine Ausnahme mit der Grenze 190 cm – nur unter Bedingungen. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Stadt Spremberg, Sachgebiet Hoch- und Tiefbau, Grün- und Friedhofswesen.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 08.10.2026

Das gilt in Spremberg

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Spree-Neiße (Verordnung des Landkreises Spree-Neiße zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern vom 27.04.2007 (Amtsblatt Nr. 05/2007), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung (Amtsblatt Nr. 7 vom 13.07.2018), Lesefassung vom 25.06.2018, gültig ab 14.07.2018; Stand 28.09.2026).

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Schon ab 20 cm geschützt: Eibe und Baumhasel.

  • Wohngrundstücke

    Auf Grundstücken mit höchstens zwei Wohnungen gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Linde, Rotbuche, Ulme, Platane und Walnuss über 190 cm.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Buchst. a): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG)“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Buchst. b): „gewerblich genutzte Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Buchst. c): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Buchst. d): „Obstbäume mit Ausnahme von Walnuß und Esskastanie“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Buchst. e): „Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu zwei Wohneinheiten, mit Ausnahme von Eichen, Linden, Buchen, Ulmen, Platanen und Walnuß die in 1,30 m Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 1,90 m aufweisen“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Buchst. f): „Pappeln, Baumweiden sowie abgestorbene Bäume in besiedelten Bereichen“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Buchst. d): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, insbesondere als Ersatzpflanzungen entsprechend § 8 dieser Baumschutzsatzung oder im Rahmen eines Grünordnungsplanes oder als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach §§ 12 oder 14 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, gepflanzt wurden.“
  • Artenregel (§ 1 Abs. 1): „Der Geltungsbereich dieser Satzung beschränkt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und den Geltungsbereich der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Spremberg“
  • Artenregel (§ 2 Abs. 1 Buchst. a): „Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm“
  • Artenregel (§ 2 Abs. 1 Buchst. b): „Eibe und Baumhasel mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm“
  • Gebühr (§ 9): „Die Höhe der Gebühren nach § 6 dieser Satzung wird auf 15,00 € für die Bearbeitung eines Antrages zum Fällen von Bäumen festgelegt.“
  • Antrag: Das Antragsformular „Antrag auf Baumfällung / Ausnahmegenehmigung / Kronenreduzierung“ ist der Satzung angehängt (Stand 2005: Stadtverwaltung Spremberg, SG Hoch- und Tiefbau, Grün- und Friedhofswesen, Am Markt 1, 03130 Spremberg, Telefon 03563 340-556 / 340-555). Bei Fragen zuerst die Zentrale 03563 340-0 anrufen. Mit der Fällung darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung erteilt ist.

Stand: 08.10.2026, Quelle: Satzung der Stadt Spremberg zum Schutz von Bäumen – Baumschutzsatzung –, beschlossen am 21.09.2005 (Beschluss Nr. G/IV/05/0200), ausgefertigt am 22.09.2005, Amtsblatt Nr. 16 vom 30.09.2005 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Spremberg, Sachgebiet Hoch- und Tiefbau, Grün- und Friedhofswesen

Stand der Angaben: 08.10.2026

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Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: Bestandsskizze, aus der die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume nach Standort, Art, Höhe und Stammumfang ersichtlich sind. Optional: ein Stand- und/oder Bruchsicherheitsgutachten für den zu beseitigenden Baum, wenn die Stadt es in begründeten Einzelfällen verlangt.

Die Verwaltungsgebühr beträgt 15 Euro.

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