Baumschutz im Landkreis Spree-Neiße: Regeln für 27 Orte

Welche Regel in den Orten des Landkreises Spree-Neiße gilt – mit Fundstelle, Stand und zuständiger Behörde.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumVerordnung geprüft · Stand 28.09.2026

Das gilt im Landkreis Spree-Neiße

Für die Gemeinden ohne eigene Baumschutzsatzung gilt die Verordnung des Landkreises Spree-Neiße (Verordnung des Landkreises Spree-Neiße zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern vom 27.04.2007 (Amtsblatt Nr. 05/2007), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung (Amtsblatt Nr. 7 vom 13.07.2018), Lesefassung vom 25.06.2018, gültig ab 14.07.2018; Stand 28.09.2026).

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Wohngrundstücke

    Bewirtschaftete Obstbäume in unmittelbaren Haus- und Gartengrundstücksbereichen sind ausgenommen (§ 2 Abs. 3 Buchst. b).

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 1 Abs. 1): „Sie gilt nicht im Geltungsbereich der auf Grund von § 24 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder § 8 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes erlassenen Baumschutzsatzungen der Städte und Gemeinden.“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. a): „Nadelgehölze in unmittelbaren Haus- und Gartengrundstücksbereichen mit Ausnahme von Wochenend- und Bungalowsiedlungen“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. b): „bewirtschaftete Obstbäume in unmittelbaren Haus- und Gartengrundstücksbereichen und für intensiv bewirtschaftete Obstbäume in der freien Landschaft“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. c): „Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. d): „Bäume und Sträucher, die zu denkmalgeschützten Anlagen gehören“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. e): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2): „Baumgruppen (mindestens 3 Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm)“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3): „Feldhecken und Sträucher von mindestens 2 m Höhe außerhalb bebauter Ortsteile“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang sowie Feldhecken und Sträucher von weniger als 2 m Höhe, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, insbesondere als Ersatzpflanzung nach der Baumschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder als Ausgleich- oder Ersatzmaßnahmen nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz gepflanzt wurden.“
  • Gilt nicht für (§ 8 Abs. 1): „Die Bestimmungen der §§ 3, 5, und 6 gelten nicht für Flurgehölze, graben- und wegbegleitende Bäume in der offenen Landschaft, soweit diese einer nachhaltigen Pflege und Nutzung unterliegen und das Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.“
  • § 1 Abs. 1: „Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Spree-Neiße“
  • § 2 Abs. 1 Nr. 1: „Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm (entspricht Durchmesser von ca. 19 cm)“
  • KOMMUNALE SATZUNGEN (Infoblatt UNB 2024): Eigene Baumschutzsatzungen haben Forst (Lausitz), Guben, Spremberg und Welzow; deren Geltungsbereich „beschränkt sich … meist auf den Innenbereich der Städte“. Außerhalb liegende Ortschaften dieser Städte fallen unter die Kreisverordnung.

Stand: 28.09.2026, Quelle: Verordnung des Landkreises Spree-Neiße zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern vom 27.04.2007 (Amtsblatt Nr. 05/2007), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung (Amtsblatt Nr. 7 vom 13.07.2018), Lesefassung vom 25.06.2018, gültig ab 14.07.2018 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Landkreis Spree-Neiße, Fachbereich Umwelt (70), Sachgebiet Untere Naturschutzbehörde, Heinrich-Heine-Straße 1, 03149 Forst (Lausitz)

Stand der Angaben: 28.09.2026

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Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlich im Original an die Untere Naturschutzbehörde
  • Kontaktdaten mit Telefon und/oder E-Mail
  • vollständige Lageangaben
  • Anzahl und Art des Baumes/der Bäume
  • Stammumfang
  • Begründung
  • Nachweis der Eigentumsverhältnisse bzw. Einverständnis des Eigentümers
  • Datum und Unterschrift. Optional (möglichst): Lageskizze mit allen Bäumen, Gebäuden und ggf. Leitungstrassen
  • Foto des Baumes bzw. der Bäume.

Die Verwaltungsgebühr beträgt 30 bis 5.000 Euro.

Antrag online stellen

Die Schwellen der geprüften Orte liegen zwischen 30 und 60 cm Stammumfang.

Orte mit eigener Baumschutzsatzung

In diesen Orten gilt die eigene Baumschutzsatzung – außerhalb ihres Geltungsbereichs die Verordnung des Landkreises.

Orte, für die die Verordnung des Landkreises gilt

Für diese Orte gelten die Regeln oben.

Orte, deren Regeln wir noch nicht geprüft haben

Für diese Orte sagt der Genehmigungs-Check, was wir wissen – und wann Sie bei der Behörde nachfragen sollten.

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