Baum fällen in Schwarzheide: Genehmigung & Baumschutz

Für Schwarzheide gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Schon ab 30 cm geschützt: Eiche, Ahorn und Rotbuche. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Schwarzheide, Stadtwirtschaft.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 07.10.2026

Das gilt in Schwarzheide

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz (Verordnung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz zum Schutz von Bäumen und Hecken (Gehölzschutzverordnung - GehölzSchVO LK OSL) vom 12. September 2013 (ABl. LK OSL Nr. 11/2013 S. 12), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung vom 6. Dezember 2018 (ABl. LK OSL Nr. 21/2018 S. 35); Stand 28.09.2026).

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Schon ab 30 cm geschützt: Eiche, Ahorn und Rotbuche.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 5 Nr. 1): „Bäume in Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes,“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 5 Nr. 2): „Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn diese gewerblichen Zwecken dienen,“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 5 Nr. 3): „Obstbäume, mit Ausnahme von Wallnussbäumen und Esskastanien“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 5 Nr. 4): „Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg, mit Ausnahme von waldartig bestockten Flächen, die nicht einer zielgerichteten forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 5 Nr. 5): „bestehende gewerbliche Bauflächen,“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 5 Nr. 6): „Flächen in Bebauungsplänen, die für eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder eine Nutzung als Grünfläche festgesetzt sind,“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 5 Nr. 7): „Nadelgehölze, Pappeln und Akazien/ Robinien mit einem Abstand bis zu 25,00 m zu einem Gebäude“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 5 Nr. 8): „Kranke bzw. abgestorbene Bäume mit der Vitalitätsstufe 5. Die Einstufung erfolgt durch einen gemeinsamen Vororttermin mit dem Fachamt oder durch Vorlage eines externen Gutachtens durch den Antragsteller. (Anlage 4 – Erläuterung Vitalitätsstufen)“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 5 Nr. 9): „Wenn der geschützte Landschaftsbestandteil krank ist und die Erhaltung, auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran, mit unzumutbaren Aufwand nicht möglich ist.“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 5 Nr. 10): „Für Bäume, welche in der Unionsliste invasiver Pflanzenarten gelistet sind“
  • Mehrstämmige Bäume (§ 2 Abs. 2 Nr. 2): „Mehrstämmig ausgebildete Laub- und Nadelbäume, wenn die Summe der Stammumfänge mindestens 80 cm beträgt und mindestens einer der Stämme einen Umfang von mindestens 30 cm aufweist,“
  • Hecken und Sträucher (§ 2 Abs. 2 Nr. 4): „Hecken, Sträucher und Feldgehölze ab 1,50m Höhe,“
  • Große Bäume (§ 2 Abs. 4): „Diese Satzung gilt nicht für Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 250 cm. Für diese geschützten Landschaftsbestandteile gilt die Verordnung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz zum Schutz von Bäumen Hecken (Gehölzschutzverordnung – GehölzSchVO LK OSL) in der jeweils gültigen Fassung.“ Zuständig ist dann die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz, Joachim-Gottschalk-Straße 36, 03205 Calau, Telefon 03573 870-3401, naturschutzbehoerde@osl-online.de.
  • Artenregel (§ 1 Abs. 1): „Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes, Hecken, Sträucher und Feldgehölze innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Schwarzheide.“
  • Artenregel (§ 2 Abs. 2 Nr. 1): „Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm,“
  • Artenregel (§ 2 Abs. 2 Nr. 3): „Alle einheimischen Eichen, Ahorn- oder Buchenarten mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm“

Stand: 07.10.2026, Quelle: Satzung der Stadt Schwarzheide zum Schutz von Bäumen, Hecken, Sträucher und Feldgehölze (Gehölzschutzsatzung) vom 06.05.2024 (Beschluss-Nr. 24/04/08) · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Schwarzheide, Stadtwirtschaft

Stand der Angaben: 07.10.2026

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Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag mit Begründung. Optional: Formular Anlage 1 soll verwendet werden
  • in klärungsbedürftigen Einzelfällen kann die Stadt ein Wert- oder Vitalitätszustands- oder Standsicherheitsgutachten verlangen.

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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