Baum fällen in Altdöbern: Genehmigung & Baumschutz

Für Altdöbern gilt die Baumschutzsatzung des Amtes Altdöbern. Geschützt ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Schon ab 50 cm geschützt: Eiche, Ulme, Platane, Linde, Rotbuche, Rosskastanie, Esskastanie, Ahorn und Walnuss. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Amt Altdöbern.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 08.10.2026

Das gilt in Altdöbern

Für Altdöbern gilt die Baumschutzsatzung des Amtes Altdöbern (Satzung des Amtes Altdöbern zum Schutz von Bäumen, Hecken, Sträuchern und Feldgehölzen (Baumschutzsatzung), beschlossen vom Amtsausschuss am 10.02.2026 (Beschluss-Nr. 01/2026), ausgefertigt am 11.02.2026, bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt Altdöbern Nr. 3/2026 vom 28.02.2026, in Kraft seit 01.03.2026 (§ 12); Stand 08.10.2026), weil die Gemeinde zu diesem Amt gehört (festgestellt am 13.10.2026, Quelle).

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz (Verordnung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz zum Schutz von Bäumen und Hecken (Gehölzschutzverordnung - GehölzSchVO LK OSL) vom 12. September 2013 (ABl. LK OSL Nr. 11/2013 S. 12), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung vom 6. Dezember 2018 (ABl. LK OSL Nr. 21/2018 S. 35); Stand 28.09.2026).

  • Geschützt ab 80 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Schon ab 50 cm geschützt: Eiche, Ulme, Platane, Linde, Rotbuche, Rosskastanie, Esskastanie, Ahorn und Walnuss.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Nr. 1): „Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen, Esskastanien und Streuobstbeständen“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Nr. 2): „Nadelgehölze, Pappeln und Akazien/Robinien“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Nr. 3): „Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Nr. 4): „Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie Erwerbszwecken dienen,“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Nr. 5): „Bäume und Hecken im Sinne des Bundeskleingartengesetzes“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 4): „Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm, wenn sie in einer Gruppe von mindestens fünf Bäumen so zusammenstehen, dass sich die Kronenbereiche berühren“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 6): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang sowie Hecken von geringerem Ausmaß, wenn sie als Ersatzpflanzungen nach dieser oder einer anderen einer Baumschutzverordnung oder -satzung oder als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) gepflanzt wurden.“
  • Artenregel (§ 2 Abs. 2 Nr. 1): „Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm“
  • Artenregel (§ 2 Abs. 2 Nr. 2): „Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Buchen, Kastanien, Feldahorn, Walnuss und Esskastanien mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm“
  • Geltung nur innerorts (§ 1 Abs. 1); außerhalb gilt die Gehölzschutzverordnung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz. Die Satzung gilt laut schriftlicher Auskunft des Amtes Altdöbern (Ordnungsamt, Oktober 2026) in allen amtsangehörigen Gemeinden außer Neu-Seeland (Bronkow, Neupetershain, Altdöbern, Luckaitztal); die Gemeinde Neu-Seeland hat die Übertragung am 16.02.2026 abgelehnt, dort gilt weiterhin die Kreisverordnung.
  • Anträge schriftlich mit Begründung beim Amt Altdöbern (§ 7 Abs. 1), möglichst mit dem Formular der Anlage 1; beizufügen ist ein Bestandsplan mit Standort, Art, Höhe und Stammumfang (§ 7 Abs. 2). Die Genehmigung ist auf ein Jahr befristet, verlängerbar um jeweils ein Jahr (§ 7 Abs. 3). Unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind unverzüglich anzuzeigen; der gefällte Baum ist zehn Tage zur Kontrolle bereitzuhalten (§ 3 Abs. 3).

Stand: 08.10.2026, Quelle: Satzung des Amtes Altdöbern zum Schutz von Bäumen, Hecken, Sträuchern und Feldgehölzen (Baumschutzsatzung), beschlossen vom Amtsausschuss am 10.02.2026 (Beschluss-Nr. 01/2026), ausgefertigt am 11.02.2026, bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt Altdöbern Nr. 3/2026 vom 28.02.2026, in Kraft seit 01.03.2026 (§ 12) · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Amt Altdöbern

Stand der Angaben: 08.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag mit Begründung
  • Bestandsplan mit Standort, Art, Höhe und Stammumfang der geschützten Landschaftsbestandteile und bei Hecken mit Standort, Art, Höhe und flächiger Ausdehnung. Optional: Formular als Anlage 1
  • im klärungsbedürftigen Einzelfall kann ein Wert-, Vitalitätszustands- oder Standsicherheitsgutachten verlangt werden.

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