Baum fällen in Cottbus: Genehmigung & Baumschutz
Für Cottbus gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Cottbus. Prüfen Sie vor der Fällung, ob der Baum Höhlen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG).
Das gilt in Cottbus
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. a): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. b): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. c): „Bäume auf Produktionsflächen in Baumschulen und Gärtnereien“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. d): „abgestorbene Bäume“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Buchst. a): „- mit Ausnahme von Pappeln“
- Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 1 Buchst. d): „Bäume mit einem Stammumfang ab 12-14 cm, wenn sie als Ersatzpflanzung nach § 7 dieser Satzung und der Satzung zum Schutz von Bäumen der Stadt Cottbus in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.06.2003 (Amtsbl. Nr. 10/2003) gepflanzt wurden.“
Stand: 25.09.2026, Quelle: Satzung zum Schutz von Bäumen der Stadt Cottbus - Cottbuser Baumschutzsatzung (CBSchS) -, beschlossen am 27. Februar 2013 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag mit Darlegung der Gründe
- Angabe der Art, des Standortes und des Stammumfangs. Bei Baugenehmigung/Bauanzeige zusätzlich: Lageplan mit geschütztem Baumbestand des gesamten Baugrundstückes, Grundriss des geplanten Baukörpers, Lage und Verlauf von Versorgungseinrichtungen, Zufahrten und Stellplätzen
- geschützte Bäume mit Stammumfang und Kronendurchmesser.
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