Baum fällen in Forst (Lausitz): Genehmigung & Baumschutz

Für Forst (Lausitz) gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Schon ab 30 cm geschützt: Baumhasel, Maulbeere, Eibe, Rotdorn und Weißdorn. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Forst (Lausitz), Fachbereich Betriebshof.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 07.10.2026

Das gilt in Forst (Lausitz)

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Spree-Neiße (Verordnung des Landkreises Spree-Neiße zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern vom 27.04.2007 (Amtsblatt Nr. 05/2007), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung (Amtsblatt Nr. 7 vom 13.07.2018), Lesefassung vom 25.06.2018, gültig ab 14.07.2018; Stand 28.09.2026).

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Schon ab 30 cm geschützt: Baumhasel, Maulbeere, Eibe, Rotdorn und Weißdorn.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 5 Abs. 6: „Bei Vorhandensein von Nist-, Brut- und Lebensstätten bedarf das Entfernen von Gehölzen innerhalb der Zeit vom 01. März bis 30. September einer Befreiung nach § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG.“ Die Befreiung ist bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Spree-Neiße zu beantragen; das gilt auch für Gehölze unter den Maßen der Satzung.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. a): „für Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG)“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. b): „für gewerblich genutzte Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. c): „für Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des BKleingG“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. d): „für Obstbäume, Pappeln, Weiden und Eschen-Ahorn“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. e): „für abgestorbene Bäume“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. f): „für Nadelgehölze in Haus-, Garten- und Gewerbegrundstücksbereichen“ Der Check fragt die Grundstücksart nicht ab und rechnet Nadelbäume strenger als geschützt (ab 60 cm).
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4): „Die Stadt Forst (Lausitz), vertreten durch das Betriebsamt, kann den Rosengarten, Parkanlagen und ähnliche Einrichtungen, die unter geeigneter fachlicher Leitung stehen, auf Antrag unter Nachweis eines ausreichenden Pflegekonzeptes von der Anwendung der Satzung ausnehmen.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Buchst. c): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind oder wenn sie nach dieser Satzung oder nach dem Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetz als Ersatz gepflanzt wurden“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Buchst. d): „landschafts- und stadtbildprägende bzw. ökologisch bedeutsame Hecken von mindestens 2 Meter Höhe“
  • Außenbereich (§ 1 Abs. 1): „Für den Außenbereich im Sinne des § 35 Baugesetzbuch gilt die Verordnung des Landkreises Spree-Neiße zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern in der zum Zeitpunkt geltenden Fassung.“
  • Antrag: Stadt Forst (Lausitz), Fachbereich Betriebshof, Stadthaus III, Gubener Straße 102, 03149 Forst (Lausitz). Sprechzeiten Di 9–12 und 14–18 Uhr, Do 9–12 und 14–16 Uhr. Laut Stadt kostet die Erteilung einer Ausnahme 97,00 €.

Stand: 07.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz von Bäumen und Hecken in der Stadt Forst (Lausitz) – Baumschutzsatzung, beschlossen am 04.12.2015, ausgefertigt am 08.12.2015, in Kraft seit 20.12.2015 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Forst (Lausitz), Fachbereich Betriebshof

Stand der Angaben: 07.10.2026

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Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlich mit Begründung unter Angabe von Art und Stammumfang des Baumes, sowie bei Hecken unter Angabe von Art, Länge und Höhe. Optional: Auf Verlangen Lageplan mit Foto
  • bei Anträgen nach § 5 Abs. 1 Nr. b) und c) kann ein Sachverständigengutachten verlangt werden.

Die Verwaltungsgebühr beträgt 97 Euro.

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