Baum fällen in Bad Oldesloe: Genehmigung & Baumschutz

Für Bad Oldesloe gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Die Satzung gilt nur auf Flächen öffentlicher Eigentümer (§ 2 Abs. 1). Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Stadt Bad Oldesloe – Der Bürgermeister.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 14.10.2026

Das gilt in Bad Oldesloe

Für Bad Oldesloe gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Bad Oldesloe – Der Bürgermeister zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Stormarn – Fachdienst 55 Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Bad Oldesloe – Der Bürgermeister.

  • Geschützt ab 80 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.

  • Wohngrundstücke

    Die Satzung gilt nur auf Flächen öffentlicher Eigentümer (§ 2 Abs. 1).

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung regelt keine eigene Fällzeit; nach § 5 sind bei Fällungen „die gesetzlich vorgegebenen Schonzeiten soweit möglich einzuhalten“ (§ 39 Abs. 5 BNatSchG: 1. März bis 30. September).

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • NUR ÖFFENTLICHE FLÄCHEN: Die Satzung schützt nur „Bäume auf Flächen öffentlicher Eigentümer“. Bäume auf privaten Grundstücken – Hausgarten, Mehrfamilienhaus, private Gewerbeflächen – fallen nicht unter die Satzung; für sie gilt nur das Landesrecht (ortsbildprägende Bäume ab etwa 2 m Stammumfang: Kreis Stormarn).
  • ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus. Bei Gefahr für Personen oder Sachen soll eine Ausnahme ohne Antrag zugelassen werden (§ 5 Abs. 1).
  • ERSATZPFLANZUNG (§ 7): Ein Ersatzbaum gleicher oder standortgerechter einheimischer Art mit 16/18 cm Stammumfang, auf Antrag statt eines Baumes 3 Knickgehölze; Ausgleichszahlung 1.000 € je Ersatzbaum. Ohne Genehmigung je angefangene 30 cm Stammumfang ein Ersatzbaum (§ 8).
  • ANTRAG UND GEBÜHR (§ 6, § 10): Schriftlich bei der Stadt mit Begründung und Lageskizze; Gebühr nach der Verwaltungsgebührensatzung.
  • Satzung Nr. 601.1 vom 03.09.2015 (Beschluss 15.07.2015). Die Stadt veröffentlicht sie nur als Webseite; das PDF ist eine Abschrift davon.

Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung der Stadt Bad Oldesloe zum Schutz des Baumbestandes (Ortsrecht Nr. 601.1) vom 03.09.2015 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Bad Oldesloe – Der Bürgermeister

Stand der Angaben: 14.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher Antrag mit Begründung und Lageskizze mit dem Standort des Baumes und der übrigen stärkeren Bäume sowie Art, Stammumfang, Höhe und Kronendurchmesser je geschütztem Baum (§ 6 Abs. 1).

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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