Baumschutz im Landkreis Ludwigslust-Parchim: Regeln für 142 Orte

Welche Regel in den Orten des Landkreises Ludwigslust-Parchim gilt – mit Fundstelle, Stand und zuständiger Behörde.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumRegeln geprüft · Stand 11.10.2026

Das gilt im Landkreis Ludwigslust-Parchim

Der Landkreis Ludwigslust-Parchim hat keine Baumschutzverordnung (festgestellt am 11.10.2026, Quelle).

In jeder Gemeinde gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – eine eigene Satzung der Gemeinde zusätzlich; es gilt jeweils die strengere Regelung.

  • Geschützt ab 100 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Wohngrundstücke

    Auf Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken gilt der gesetzliche Baumschutz nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde und Rotbuche ab 100 cm (§ 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 NatSchAG M-V).

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Das Landesgesetz enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • SCHUTZ (§ 18 Abs. 1 S. 1): „Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 1,30 Metern über dem Erdboden, sind gesetzlich geschützt.“ Das Gesetz unterscheidet nicht nach Laub- und Nadelbäumen.
  • ALLEEN (§ 19 Abs. 1 und 2): „Alleen und einseitige Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen sind gesetzlich geschützt.“ „Die Beseitigung von Alleen oder einseitigen Baumreihen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten.“ Eine Mindestgröße nennt das Gesetz nicht. Möglich ist nur eine Befreiung: „Die Naturschutzbehörde kann Befreiungen unter den Voraussetzungen des § 67 Absatz 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes erteilen.“ Dieser Check fragt deshalb, ob der Baum in einer Allee oder einseitigen Baumreihe an einer Straße, einem Weg oder Feldweg steht.
  • HAUSGARTEN (§ 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 1): Nicht geschützt sind „Bäume in Hausgärten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Buchen,“ – Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Buchen bleiben also auch im Hausgarten ab 100 cm Stammumfang geschützt. Als Hausgarten rechnet dieser Check das Grundstück eines Ein- oder Zweifamilienhauses; bei einem Mehrfamilienhaus, einem Gewerbegrundstück, einem unbebauten Grundstück oder ohne Angabe geht er vorsichtshalber nicht von einem Hausgarten aus. Ob die Hainbuche zu den dort genannten Buchen zählt, sagt der Wortlaut nicht – für eine Hainbuche im Hausgarten antwortet der Check nicht eindeutig.
  • OBSTBÄUME (§ 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 2): Nicht geschützt sind „Obstbäume, mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie,“ – Walnuss und Esskastanie sind ab 100 cm Stammumfang geschützt.
  • PAPPELN (§ 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 3): Nicht geschützt sind „Pappeln im Innenbereich,“ – außerhalb des Orts sind Pappeln ab 100 cm Stammumfang geschützt. Ist die Lage offen, geht dieser Check vorsichtshalber von außerhalb aus.
  • WEITERE AUSNAHMEN (§ 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 bis 6): Nicht geschützt sind „Bäume in Kleingartenanlagen im Sinne des Kleingartenrechts,“ „Wald im Sinne des Forstrechts,“ und „Bäume in denkmalgeschützten Parkanlagen, sofern zwischen der unteren Naturschutzbehörde und der zuständigen Denkmalschutzbehörde einvernehmlich ein Konzept zur Pflege, Erhaltung und Entwicklung des Parkbaumbestands erstellt wurde.“ Das fragt dieser Check nicht ab.
  • MEHRSTÄMMIG: Das Gesetz enthält keine Regel für mehrstämmige Bäume. Erreicht kein einzelner Stamm 100 cm, die Summe der Stämme aber schon, antwortet dieser Check nicht eindeutig – fragen Sie bei der unteren Naturschutzbehörde nach.
  • ABGESTORBENE BÄUME: Das Gesetz nimmt abgestorbene Bäume nicht aus. Dieser Check behandelt sie wie lebende Bäume.
  • GEFAHR (§ 18 Abs. 2 S. 2, § 14 Abs. 10 S. 1): Ohne Antrag zulässig: „Zulässig bleiben fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder Sachen von bedeutendem Wert.“ Es besteht aber eine Anzeigepflicht: „Bei Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Bäumen sind Eigentümer und Nutzungsberechtigte verpflichtet, Schäden und Gefahren, die von diesen ausgehen, unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.“
  • VERBOT UND AUSNAHME (§ 18 Abs. 2 S. 1, Abs. 3): „Die Beseitigung geschützter Bäume sowie alle Handlungen, die zu ihrer Zerstörung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind verboten.“ „Die Naturschutzbehörde hat von den Verboten des Absatzes 2 Ausnahmen zuzulassen, wenn 1. ein nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässiges Vorhaben sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann, 2. von dem Baum Gefahren oder unzumutbare Nachteile ausgehen, die nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können oder 3. Bäume im Interesse der Erhaltung und Entwicklung anderer gesetzlich geschützter Bäume entfernt werden müssen.“
  • ZUSTÄNDIGKEIT (§ 6 S. 1, § 14 Abs. 3): „Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte für den Vollzug der naturschutzrechtlichen Vorschriften zuständig.“ Für § 18 und § 19 ist das die untere Naturschutzbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt. Baumschutzverordnungen der Landkreise sieht das Gesetz nicht vor: „Die Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil erfolgt durch Satzung der Gemeinde, sofern und soweit sie nicht zur Umsetzung des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ oder für den Biotopverbund durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde erfolgt.“ Für eine Baumschutzsatzung ist das Amt bzw. die amtsfreie Gemeinde zuständig (§ 7). Eine Satzung gilt zusätzlich zum Gesetz und kann nur strenger sein. In Nationalparken und Biosphärenreservaten nimmt das Nationalpark- bzw. Biosphärenreservatsamt die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde wahr (§ 4).
  • GEBÜHR: Laut Landkreis Vorpommern-Rügen: „22 – 600 € nach Gebührennummer 301 der NatSchKostVO M-V, 2017“ (lk-vr.de, Abruf 10.10.2026). Die Höhe im Einzelfall nennt die untere Naturschutzbehörde.
  • ERSATZ (§ 18 Abs. 3 S. 2; Baumschutzkompensationserlass vom 15.10.2007, ABl. M-V 2007 S. 530): „§ 15 Absatz 2 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend.“ Laut Landkreis Vorpommern-Greifswald: „Bei der Kompensation besteht eine Pflanzpflicht im Verhältnis von 1:1. Für darüber hinaus gehende Kompensationsumfänge besteht ein Wahlrecht, ob eine Ersatzpflanzung oder eine Ausgleichszahlung erfolgen soll.“
  • BUSSGELD (§ 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1): Ordnungswidrig handelt, wer „entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 geschützte Bäume beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung führen können,“ – geahndet „in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5, 6 Buchstabe a und Nummer 12 sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro,“

Stand: 11.10.2026, Quelle: § 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737) · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Landkreis Ludwigslust-Parchim – Fachdienst Umwelt, Gehölzschutz (untere Naturschutzbehörde)

Stand der Angaben: 11.10.2026

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Die Schwellen der geprüften Orte liegen zwischen 80 und 100 cm Stammumfang.

Orte mit eigener Baumschutzsatzung

In diesen Orten gilt die eigene Baumschutzsatzung.

Orte ohne eigene Baumschutzsatzung

Für diese Orte gelten die Regeln oben.

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