Baum fällen in Mestlin: Genehmigung & Baumschutz
Für Mestlin gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 80 cm Stammumfang. Einzelne Arten sind schon ab 40 cm geschützt. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Mestlin über Amt Goldberg-Mildenitz.
Das gilt in Mestlin
Für Mestlin gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Mestlin über Amt Goldberg-Mildenitz zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Ludwigslust-Parchim – Fachdienst Umwelt, Gehölzschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Mestlin über Amt Goldberg-Mildenitz.
Geschützt ab 80 cm Stammumfang
Schon ab 40 cm geschützt: Eibe und Stechpalme.
Ab 120 cm geschützt: Obstbaum, Apfelbaum, Birnbaum, Kirschbaum, Pflaumenbaum, Quitte, Aprikose und Pfirsich.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 1 Abs. 4): erwerbsmäßig genutzte Gehölzbestände, Wald, denkmalgeschützte Friedhofs- und Parkanlagen, gesetzlich geschützte Biotope sowie Alleen und einseitige Baumreihen.
- Zusätzlich geschützt (§ 1 Abs. 3): innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile alle einheimischen Großsträucher ab 3 m Höhe.
- Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind der Gemeinde Mestlin im Amt Goldberg-Mildenitz innerhalb einer Woche nach Durchführung schriftlich anzuzeigen (§ 4); muss ein Baum aus Gründen der Verkehrssicherheit entfernt werden, besteht keine Kompensationspflicht.
- Kompensation (§ 7): je nach Stammumfang 1 bis 10 Ersatzbäume (12–14 cm Stammumfang); ist die Pflanzung nicht möglich, 150 € je Kompensationsbaum.
Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz der Bäume und Großsträucher im Innen- und Außenbereich der Gemeinde Mestlin (Baumschutzsatzung) vom 09.07.2008, veröffentlicht am 23.07.2008 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Mestlin über Amt Goldberg-Mildenitz
Stand der Angaben: 14.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag bei der Gemeinde Mestlin (Der Bürgermeister) im Amt Goldberg-Mildenitz mit Begründung, Standort, Stammumfang, Art des Gehölzes und Kronendurchmesser
- im Einzelfall weitere Unterlagen. Gutachterkosten können dem Antragsteller auferlegt werden.
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