Baum fällen in Bresegard bei Eldena: Genehmigung & Baumschutz

Für Bresegard bei Eldena gilt die Baumschutzsatzung des Amtes Ludwigslust-Land. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 80 cm Stammumfang. Schon ab 30 cm geschützt: Eibe, Stechpalme, Rotdorn und Weißdorn. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Amt Ludwigslust-Land, Sachbearbeitung Baumschutz.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 13.10.2026

Das gilt in Bresegard bei Eldena

Für Amt Ludwigslust-Land gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Amt Ludwigslust-Land, Sachbearbeitung Baumschutz zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Ludwigslust-Parchim – Fachdienst Umwelt, Gehölzschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Amt Ludwigslust-Land, Sachbearbeitung Baumschutz.

  • Geschützt ab 80 cm Stammumfang

    Schon ab 30 cm geschützt: Eibe, Stechpalme, Rotdorn und Weißdorn.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt für die Gemeinden (§ 1): Alt Krenzlin, Bresegard bei Eldena, Göhlen, Groß Laasch, Lübesse, Lüblow, Rastow, Sülstorf, Uelitz, Warlow und Wöbbelin, jeweils in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen. Uelitz ist seit der 2. Änderungssatzung vom 09.07.2021 einbezogen; die frühere Gehölzschutzsatzung der Gemeinde Uelitz vom 22.12.2004 wurde zugleich aufgehoben.
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2 Nr. 1): „Obstbäume“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2 Nr. 2): „Gehölze, die als Naturdenkmale rechtsverbindlich festgesetzt oder einstweilig gesichert sind,“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 und 4): Gehölze, die nach § 18 NatSchAG M-V geschützt sind, und Bäume in nach § 19 NatSchAG M-V geschützten Alleen oder einseitigen Baumreihen. Für sie gilt das Landesrecht.
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2 Nr. 5): „Gehölze innerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen, wenn mindestens der Planstand nach § 33 Baugesetzbuch erreicht ist.“
  • Weiden und Pappeln (§ 3 Abs. 1 Nr. 1): geschützt erst ab 120 cm Stammumfang.
  • Eibe, Stechpalme, Rot- und Weißdorn (§ 3 Abs. 1 Nr. 2): geschützt schon ab 30 cm Stammumfang.
  • Messung (§ 11 Abs. 2): Stammumfang in 1,0 m Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, unmittelbar darunter. Bei mehrstämmigen Bäumen entscheidet die Summe der Einzelstammumfänge, wobei mindestens einer der Stämme den Schwellenwert der jeweiligen Baumart erreichen muss.
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 1 Nr. 4): Ersatzpflanzungen und durch öffentliche Mittel geförderte Pflanzungen, unabhängig von ihrer Größe.
  • Ersatzpflanzung (§ 8 Abs. 1): je angefangene 80 cm Stammumfang des entfernten Baumes ein Ersatzbaum mit 12–14 cm Stammumfang; Eibe, Stechpalme, Rot- und Weißdorn im Verhältnis 1:1. Ist eine Ersatzpflanzung unmöglich, kann eine Ausgleichszahlung gefordert werden (§ 8 Abs. 3).
  • Über Anträge entscheidet das Amt im Einvernehmen mit dem Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde (§ 7 Abs. 4).

Stand: 13.10.2026, Quelle: Satzung des Amtes Ludwigslust-Land zum Schutz der Bäume (Baumschutzsatzung) vom 25.05.2004, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 31.03.2005 und die 2. Änderungssatzung vom 09.07.2021 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Amt Ludwigslust-Land, Sachbearbeitung Baumschutz

Stand der Angaben: 13.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag auf Ausnahme oder Befreiung beim Amt Ludwigslust-Land, Wöbbeliner Straße 5, 19288 Ludwigslust (§ 7 Abs. 3)
  • antragsberechtigt sind Eigentümer, Nutzungsberechtigte oder Dritte mit berechtigtem Interesse, die Voraussetzungen sind soweit nötig nachzuweisen. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr sind dem Amt unverzüglich, spätestens am folgenden Arbeitstag anzuzeigen (§ 6 Abs. 3).

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