Baum fällen in Lübz: Genehmigung & Baumschutz

Für Lübz gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 80 cm Stammumfang. Schon ab 40 cm geschützt: Eibe und Stechpalme. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Bürgermeister der Stadt Lübz.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 12.10.2026

Das gilt in Lübz

Für Lübz gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Bürgermeister der Stadt Lübz zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Ludwigslust-Parchim – Fachdienst Umwelt, Gehölzschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Bürgermeister der Stadt Lübz.

  • Geschützt ab 80 cm Stammumfang

    Schon ab 40 cm geschützt: Eibe und Stechpalme.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 1 Abs. 3 Nr. 1): „erwerbsmäßig genutzte Gehölzbestände;“
  • Gilt nicht für (§ 1 Abs. 3 Nr. 2): „Wald im Sinne des §2 des Waldgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgsetz - LWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2026 (GVOB1. M-V S. 230, 279);“
  • Gilt nicht für (§ 1 Abs. 3 Nr. 3): „denkmalgeschützte Friedhofs- und Parkanlagen im Sinne des § 2 des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998 (GVOB1. M-V S. 12, 247), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2025 (GVOBI.M-V S. 731);“
  • Gilt nicht für (§ 1 Abs. 3 Nr. 4): „gesetzlich geschützte Biotope entsprechend § 20 NatSchAG M-V;“
  • Gilt nicht für (§ 1 Abs. 3 Nr. 5): „Alleen und einseitige Baumreihen entsprechend § 19 NatSchAG M-V.“
  • Höhere Schwelle (§ 1 Abs. 1 Nr. 1): „Eine Ausnahme bilden hier Pappeln. Für diese Bäume gilt ein Stammumfang von mindestens 120 cm;“

Stand: 12.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz der Bäume im Innenbereich der Stadt Lübz (Innenbereichs-Baumschutzsatzung) vom 13.07.2026 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Bürgermeister der Stadt Lübz

Stand der Angaben: 12.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag beim Bürgermeister der Stadt Lübz (Amt Eldenburg Lübz, Am Markt 22, 19386 Lübz) mit Begründung und allen für die Beurteilung notwendigen Angaben wie Standort, Stammumfang und Art des Gehölzes (§ 6). Ein Antragsformular steht zur Verfügung. Gefahrenfällungen sind innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen (§ 4). Die Fällgenehmigung gilt drei Jahre (§ 7 Abs. 8).

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