Baum fällen in Warsow: Genehmigung & Baumschutz

Für Warsow gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 80 cm Stammumfang. Schon ab 30 cm geschützt: Eibe, Stechpalme, Rotdorn und Weißdorn. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Amt Stralendorf.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 12.10.2026

Das gilt in Warsow

Für Warsow gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Amt Stralendorf zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Ludwigslust-Parchim – Fachdienst Umwelt, Gehölzschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Amt Stralendorf.

  • Geschützt ab 80 cm Stammumfang

    Schon ab 30 cm geschützt: Eibe, Stechpalme, Rotdorn und Weißdorn.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 1 Nr. 4): „Ersatzpflanzungen im Sinne des § 8 und durch öffentliche Mittel geförderte Pflanzungen unabhängig von ihrer Größe.“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2 Nr. 1): „Obstbäume und Pappeln,“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2 Nr. 2): „Gehölze, die als Naturdenkmale rechtsverbindlich festgesetzt oder einstweilig gesichert sind,“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2 Nr. 3): „Gehölze, die nach § 20 Landesnaturschutzgesetz geschützt sind,“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2 Nr. 4): „Bäume, die Bestandteil einer nach § 27 Landesnaturschutzgesetz geschützten Allee oder einseitigen Baumreihe sind,“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2 Nr. 5): „Gehölze innerhalb eines Bebauungsplangebietes oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, wenn mindestens der Planstand nach § 33 Baugesetzbuch erreicht ist.“

Stand: 12.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz der Bäume in der Gemeinde Warsow vom 08.09.2005 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Amt Stralendorf

Stand der Angaben: 12.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag beim Amt Stralendorf / Bürgermeister der Gemeinde (§ 7 Abs. 3)
  • die Entscheidung trifft die Amtsverwaltung in Abstimmung mit der Gemeinde (§ 7 Abs. 4). Antragsberechtigt sind Eigentümer, Nutzungsberechtigte oder Dritte mit berechtigtem Interesse
  • die Erlaubnisvoraussetzungen sind soweit notwendig nachzuweisen. Gefahrenfällungen sind spätestens am folgenden Arbeitstag dem Ordnungsamt anzuzeigen (§ 6 Abs. 3).

Mehr dazu im Ratgeber

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