Baum fällen in Ludwigslust: Genehmigung & Baumschutz
Für Ludwigslust gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Schon ab 30 cm geschützt: Linde, Eiche und Ulme. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Stadt Ludwigslust – Fachbereich Stadtentwicklung und Tiefbau.
Das gilt in Ludwigslust
Für Ludwigslust gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Ludwigslust – Fachbereich Stadtentwicklung und Tiefbau zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Ludwigslust-Parchim – Fachdienst Umwelt, Gehölzschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Ludwigslust – Fachbereich Stadtentwicklung und Tiefbau.
Geschützt ab 80 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Schon ab 30 cm geschützt: Linde, Eiche und Ulme.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2 Nr. 1): „Obstbäume sowie Gehölze, die im Rahmen von Streuobstwiesen, Gärtnereien und Baumschulen bewirtschaftet werden und der Erreichung des Betriebszweckes dienen,“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2 Nr. 2): „Gehölze, die als Naturdenkmale rechtsverbindlich festgesetzt oder einstweilig gesichert sind,“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2 Nr. 3): „Gehölze, die nach $ 18 NatSchAG M-V geschützt sind,“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2 Nr. 4): „Gehölze, die Bestandteil einer nach $ 19 NatSchAG M-V geschützten Allee oder einseitigen Gehölze sind,“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2 Nr. 5): „Bäume innerhalb eines Bebauungsplangebietes oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, wenn mindestens der Planstand nach 8 10 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch erreicht ist,“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2 Nr. 6): „Gehölze in Wäldern im Sinne des Waldgesetzes,“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2 Nr. 7): „Gehölze in Kleingartenvereinen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes,“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2 Nr. 8): „Gehölze, die im Rahmen von Unterhaltungs-, Wiederherstellungs-, Sanierungs- oder Abbruchmaßnahmen an zulässigerweise erstellten Gebäuden, Gebäudeteilen oder Ver- und Entsorgungsleitungen ohne zumutbaren Aufwand nicht zu halten sind,“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2 Nr. 9): „Gehölze, die in einem Abstand von weniger als 8 m an einem zulässigerweise erstellten Gebäude oder Gebäudeteil stehen und nicht als Naturdenkmal registriert und geschützt sind,“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2 Nr. 10): „Gehölze in ordnungsgemäß bewirtschafteten Parkanlagen, denkmalgeschützten Parkanlagen sowie auf Friedhöfen.“
- Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 1 Nr. 3): „Ersatzpflanzungen im Sinne des $ 8 und durch öffentliche Mittel geförderte Pflanzungen unabhängig von ihrer Größe.“
- Artenregel (§ 1): „Diese Satzung gilt für das Gebiet der Stadt Ludwigslust und ihrer Ortsteile“
- Artenregel (§ 3 Abs. 1 Nr. 2): „alle anderen Nadel- und Laubbäume, einschließlich Walnuss und Esskastanie, ab einem Stammumfang von 0,8 Metern“
- Artenregel (§ 3 Abs. 1 Nr. 1): „Linden, Eichen und Ulmen ab einem Stammumfang von 0,3 Metern“
- Artenregel (§ 5 Abs. 1 Nr. 3): „das Fällen von vollständig abgestorbenen Bäumen“
- Artenregel (§ 11 Abs. 1): „Der Stamm kann sich sehr weit unten verzweigen, jedoch muss dies oberhalb des Bodens erfolgen“
Stand: 12.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz der Bäume in der Stadt Ludwigslust und ihrer Ortsteile (Baumschutzsatzung) vom 21.07.2025 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Stadt Ludwigslust – Fachbereich Stadtentwicklung und Tiefbau
Stand der Angaben: 12.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag mit Antragsformular beim Fachbereich Stadtentwicklung und Tiefbau der Stadtverwaltung Ludwigslust, Schloßstraße 38, 19288 Ludwigslust (§ 7 Abs. 3)
- soweit notwendig Nachweis der Erlaubnisvoraussetzungen.
Mehr dazu im Ratgeber
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