Baum fällen in Boizenburg/Elbe: Genehmigung & Baumschutz
Für Boizenburg/Elbe gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 80 cm Stammumfang. Schon ab 50 cm geschützt: Eibe, Stechpalme, Rotdorn und Weißdorn. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Bürgermeister der Stadt Boizenburg/Elbe.
Das gilt in Boizenburg/Elbe
Für Boizenburg/Elbe gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Bürgermeister der Stadt Boizenburg/Elbe zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Ludwigslust-Parchim – Fachdienst Umwelt, Gehölzschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Bürgermeister der Stadt Boizenburg/Elbe.
Geschützt ab 80 cm Stammumfang
Schon ab 50 cm geschützt: Eibe, Stechpalme, Rotdorn und Weißdorn.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Höhere Schwelle (§ 3 Abs. 1 Nr. 1): „Ausnahme: Für Weiden, Pappeln und Birken gilt ein Stammumfang von mindestens 120 cm.“
- Höhere Schwelle (§ 3 Abs. 1 Nr. 3): „Ausnahme: Für Walnussbäume und Esskastanien gilt ein Stammumfang von mindestens 110cm.“
- Ausnahme möglich (§ 1 Abs. 3): „Für Bäume auf privaten Grundstücken, die in einem Abstand von weniger als 8 m zu einem zulässigerweise errichteten Gebäude oder Gebäudeteil stehen, kann im Einzelfall eine Ausnahme nach § 7 erteilt werden.“
- Gilt nicht für (§ 1 Abs. 2): „Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes und des Landeswaldgesetzes Mecklenburg-Vorpommern“
- Gilt nicht für (§ 1 Abs. 2): „bewirtschaftete Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen, sofern diese dem betrieblichen Zweck dienen“
- Gilt nicht für (§ 1 Abs. 2): „Gehölze innerhalb eines Bebauungsplangebiets oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, wenn mindestens der Planstand nach § 33 Baugesetzbuch erreicht ist“
- Gilt nicht für (§ 1 Abs. 2): „Bäume in Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, sofern die Regelungen dieser Satzung dem Bundeskleingartengesetz und den darauf beruhenden Gartenordnungen entgegenstehen“
- Gilt nicht für (§ 1 Abs. 2): „Einzelbäume gemäß § 18 NatSchAG M-V, Alleen bzw. einseitige Baumreihen gemäß § 19 NatSchAG M-V, Biotope gemäß § 20 NatSchAG M-V sowie Naturdenkmale“
Stand: 12.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz der Bäume in der Stadt Boizenburg/Elbe (Baumschutzsatzung) vom 06.02.2026 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Bürgermeister der Stadt Boizenburg/Elbe
Stand der Angaben: 12.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag beim Bürgermeister der Stadt Boizenburg/Elbe (Kirchplatz 1, 19258 Boizenburg/Elbe) mit Begründung und allen für die Beurteilung notwendigen Angaben wie Standort, Stammumfang, Art des Baumes und Kronendurchmesser sowie Unterlagen und einer Lageskizze des betroffenen Baumes (§ 7 Abs. 3). Antragsberechtigt sind Eigentümer, Nutzungsberechtigte oder Dritte mit berechtigtem Interesse. Gefahrenfällungen sind unverzüglich anzuzeigen und zu begründen (§ 5).
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