Baum fällen in Blievenstorf: Genehmigung & Baumschutz
Für Blievenstorf gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 80 cm Stammumfang. Einzelne Arten sind schon ab 30 cm geschützt. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Bürgermeister der Gemeinde Blievenstorf über Amt Neustadt-Glewe (FD III – Bau, Umwelt und Tourismus).
Das gilt in Blievenstorf
Für Blievenstorf gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Bürgermeister der Gemeinde Blievenstorf über Amt Neustadt-Glewe (FD III – Bau, Umwelt und Tourismus) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Ludwigslust-Parchim – Fachdienst Umwelt, Gehölzschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Bürgermeister der Gemeinde Blievenstorf über Amt Neustadt-Glewe (FD III – Bau, Umwelt und Tourismus).
Geschützt ab 80 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Schon ab 30 cm geschützt: Ginkgo, Eibe, Stechpalme, Eiche, Rotdorn und Weißdorn.
Ab 80 cm geschützt: Obstbaum, Apfelbaum, Birnbaum, Kirschbaum, Pflaumenbaum, Quitte, Aprikose und Pfirsich.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. a und e): Obstbäume sowie Bäume, die im Rahmen der Bewirtschaftung von Gärtnereien, Privatgärten und Baumschulen dem Betriebszweck dienen; außerdem Ziersträucher, regelmäßig geschnittene Hecken und Obstbäume in geschlossenen Anlagen (Obstplantagen, Gartenanlagen, einzelne Gärten einschließlich Vorgärten). Obstbäume auf Streuobstwiesen bleiben geschützt; Walnuss und Esskastanie gelten nicht als Obstbäume.
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. i): „Pappeln und Nadelbäume, die nicht in § 2 Abs. 1 genannt wurden.“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. b–d, f–h): Naturdenkmale, gesetzlich geschützte Biotope, geschützte Alleen und einseitige Baumreihen, Wald einschließlich Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sowie Waldbäume in Kleingartenparzellen.
- Niedrigere Schwelle (§ 2 Abs. 1 Buchst. a): Ginkgo, Eibe, Mammutbäume, Stechpalme, Stiel- und Traubeneiche sowie Rot- und Weißdorn sind schon ab 30 cm Stammumfang geschützt.
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Buchst. c): Ersatzpflanzungen und mit öffentlichen Mitteln geförderte Pflanzungen, unabhängig von ihrer Größe.
- Ersatzpflanzung (§ 8): je angefangene 80 cm Stammumfang ein Ersatzbaum mit 14–16 cm Stammumfang; Eibe, Stechpalme, Ginkgo, Mammutbaum, Rot- und Weißdorn im Verhältnis 1:1. Ist eine Ersatzpflanzung unmöglich, kann eine Ausgleichszahlung gefordert werden.
- Über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet der Bürgermeister (§ 11 Abs. 4).
Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Blievenstorf über den Schutz der Bäume, Sträucher und Hecken (Gehölzschutzsatzung), beschlossen am 10.05.2005, ausgefertigt am 26.05.2005, in Kraft seit 01.06.2005 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Bürgermeister der Gemeinde Blievenstorf über Amt Neustadt-Glewe (FD III – Bau, Umwelt und Tourismus)
Stand der Angaben: 14.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag beim Bürgermeister der Gemeinde Blievenstorf (über das Amt Neustadt-Glewe, Markt 1, 19306 Neustadt-Glewe) mit Begründung, Standort mit Übersichtsplan, Umfang, Höhe und Art des Gehölzes (§ 11 Abs. 1 und 2). Antragsberechtigt sind Eigentümer, Nutzungsberechtigte und bevollmächtigte Dritte mit schriftlicher Einwilligung (§ 11 Abs. 3).
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