Baum fällen in Guben: Genehmigung & Baumschutz
Für Guben gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 30 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Schon ab 20 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn und Stechpalme. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Guben.
Das gilt in Guben
Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Spree-Neiße (Verordnung des Landkreises Spree-Neiße zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern vom 27.04.2007 (Amtsblatt Nr. 05/2007), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung (Amtsblatt Nr. 7 vom 13.07.2018), Lesefassung vom 25.06.2018, gültig ab 14.07.2018; Stand 28.09.2026).
Geschützt ab 30 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Schon ab 20 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn und Stechpalme.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. a): „intensiv genutzte Obstbäume mit Ausnahme von Walnußbäumen, Eßkastanien und Edelebereschen,“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. b): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg mit Ausnahme von Wald auf Hausgrundstücken und anderen waldartig bestockten Flächen im Siedlungsbereich, die nicht zielgerichtet forstwirtschaftlich genutzt werden,“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. c): „Bäume, Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen.“
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 5): „Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, wenn sie in einer Gruppe von mindestens fünf Bäumen so zusammenstehen, daß a) sie im Kronenbereich einen Nachbarbaum berühren oder b) ihr Abstand zueinander am Erdboden gemessen nicht mehr als 5 m beträgt.“
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 6): „Hecken und Sträucher von mindestens 2 m Höhe,“
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 7): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang sowie Hecken und Sträucher von weniger als 2 m Höhe, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, insbesondere als Ersatzpflanzungen nach der Baumschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung nach § 7 dieser Satzung oder als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach §§ 12 oder 14 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gepflanzt werden.“
- ERSATZ (§ 7 Abs. 1): „Bei einer Ausnahme nach § 5 soll der Antragsteller mit einer Ersatzpflanzung mindestens im Verhältnis 1 : 3 beauflagt werden“
- AUSGLEICHSZAHLUNG (§ 7 Abs. 2): „Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten.“
- GEFAHR IM VERZUG (§ 3 Abs. 4): „Die getroffenen Maßnahmen sind der Stadt Guben unverzüglich anzuzeigen. Der gefällte Baum, Strauch oder die entfernten Teile sind mindestens zehn Tage nach der Anzeige zur Kontrolle bereitzuhalten.“
- ANTRAG (§ 5 Abs. 3): „Ausnahmen sind bei der Stadt Guben schriftlich mit Begründung zu beantragen.“
- GENEHMIGUNG (§ 5 Abs. 4): „Die Genehmigung ist auf zwei Jahre nach der Bekanntmachung zu befristen.“
- ALLEEN UND STREUOBST (§ 2 Abs. 4): „Der Schutz von Bäumen in Alleen regelt sich nach § 31 und § 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, der Schutz von Streuobstbeständen regelt sich nach § 32 und § 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.“
- AUSSERHALB DES ORTES: In den außerhalb der Kernstadt liegenden Ortschaften Gubens gilt laut Infoblatt der UNB Spree-Neiße (2024) die Baumschutzverordnung des Landkreises.
Stand: 09.10.2026, Quelle: Satzung der Stadt Guben zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern vom 29.02.1996 (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 28.02.1996; Bekanntmachung im Amtsblatt vom 16.08.1996) · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag mit Begründung
- Bestandsplan mit Foto, aus dem die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Landschaftsbestandteile nach Standort, Art, Höhe, Stammumfang und bei Sträuchern nach Standort, Art, Höhe und flächiger Ausdehnung ersichtlich sind. Optional: Gutachten für den zu beseitigenden Baum-, Hecken- und Strauchbestand.
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