Baum fällen in Schwerin (Mecklenburg-Vorpommern): Genehmigung & Baumschutz

Für Schwerin gilt die eigene Baumschutzsatzung der Stadt. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Landeshauptstadt Schwerin – Fachgruppe Naturschutz und Landschaftspflege.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 11.10.2026

Das gilt in Schwerin

Für Schwerin gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für beides ist dieselbe Stelle zuständig: Landeshauptstadt Schwerin – Fachgruppe Naturschutz und Landschaftspflege.

  • Geschützt ab 80 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 3 Abs. 4: „Fällungen sind in der Zeit vom 01. Oktober bis 28. Februar auszuführen. Im Ausnahmefall können genehmigte Beseitigungen sowie weitere Eingriffe, insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder zur Durchführung von Bauvorhaben, nach Abstimmung mit der zuständigen Behörde, in der Zeit vom 01. März bis 30. September erfolgen.“

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Nr. 1): „Bäume und freiwachsende Hecken in Baumschulen und Gärtnereien, sofern sie dem betrieblichen Zweck dienen.“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Nr. 2): „Obstbäume in Kleingartenanlagen im Sinne des Kleingartenrechts.“
  • Ausnahme davon (§ 2 Abs. 2 Nr. 3): „mit Ausnahme von Eibe und Ginkgo.“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Nr. 4): „Bäume und freiwachsende Hecken in denkmalgeschützten Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie gestalteten Landschaftsteilen gemäß Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, die mit ihren Abgrenzungen in der aktuellen Denkmalliste der Landeshauptstadt Schwerin und des Landesamtes für Denkmalpflege MV festgelegt sind, sofern zwischen der unteren Naturschutzbehörde und der zuständigen Denkmalschutzbehörde einvernehmlich ein Konzept zu Pflege, Erhaltung und Entwicklung des Parkbaumbestandes erstellt wurde.“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Nr. 5): „Bäume und freiwachsende Hecken, soweit sie nach den Vorschriften des Landeswaldgesetzes oder des Naturschutzausführungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern geschützt sind“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Nr. 6): „abgestorbene, umgebrochene und umgeworfene Bäume“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3): „alle freiwachsenden Hecken mit einer durchschnittlichen Höhe von mindestens 3 m. Als freiwachsende Hecken gelten überwiegend in Zeilenform gewachsene Gehölzstreifen aus Laubgehölzen und/oder Eiben ab einer Länge von 15 m.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4): „alle Bäume und freiwachsenden Hecken, die aufgrund des Naturschutzausführungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern oder des Baugesetzbuches als Ausgleichs- bzw. als Ersatzmaßnahme gepflanzt wurden, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 oder 3 nicht erfüllt sind.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 5): „alle Bäume und freiwachsenden Hecken, die aufgrund von § 9 dieser Satzung als Ersatzpflanzungen gepflanzt wurden, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 oder 3 nicht erfüllt sind.“
  • Artenregel (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „alle Bäume mit einem Stammumfang ab 80 Zentimetern“
  • Artenregel (§ 2 Abs. 2 Nr. 3): „Nadelbäume, mit Ausnahme von Eibe und Ginkgo“
  • GEBÜHR: Laut Stadt (Verwaltungsgebührensatzung, Tarifstelle 2.8): „je Fällantrag eine Grundgebühr von 40,00 Euro zzgl. 15,00 Euro je Baum“; bei Ablehnung 70 % davon. Für landesgesetzlich geschützte Bäume (ab 100 cm) gilt die Gebühr der Naturschutzkostenverordnung, laut Stadt 22 bis 600 Euro.
  • ERSATZ (§ 9 Abs. 1): Wird eine Ausnahme für die Beseitigung eines geschützten Baumes erteilt, ist der Antragsteller zum Umpflanzen oder zur Ersatzpflanzung nach Anlage 2 verpflichtet; ist sie nicht in vollem Umfang möglich, ist eine Ausgleichszahlung zu leisten (§ 9 Abs. 4). Muss ein Baum wegen einer drohenden Gefahr ohnehin beseitigt werden, ist kein Ersatz erforderlich.
  • HAUSGARTEN: Die Satzung kennt keine Ausnahme für Hausgärten – geschützte Bäume ab 80 cm brauchen auch im eigenen Garten eine Ausnahme.
  • STÄDTISCHE GRUNDSTÜCKE: Für Bäume auf städtischem Grund ist laut Stadt der Eigenbetrieb SDS – Stadtwirtschaftliche Dienstleistungen Schwerin zuständig.
  • LANDESGESETZ: Zusätzlich zur Satzung gilt in jeder Gemeinde das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V): Bäume ab 100 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe, und Alleen und Baumreihen sind gesetzlich geschützt – auch Nadelbäume und abgestorbene Bäume, die die Satzung ausnimmt. Dieser Check prüft beide Regelungen und nennt das strengere Ergebnis. Für landesgesetzlich geschützte Bäume entscheidet die Stadt als untere Naturschutzbehörde; Antrag: https://www.schwerin.de/politik-verwaltung/dienstleistungen/verwaltungsleistungen/Beseitigung-oder-starken-Rueckschnitt-landesgesetzlich-geschuetzter-Baeume-beantragen/
  • PAPPELN (§ 6 Abs. 2 a): Eine Ausnahme ist zuzulassen, wenn es sich um Pappeln (mit Ausnahme von Schwarzpappeln) im Innenbereich handelt und eine Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung erfolgt – der Antrag bleibt nötig.
  • SCHNITT (§ 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1): Ohne Ausnahme zulässig ist „eine Reduzierung des Kronenvolumens von bis zu 20% bei einer anschließenden ordnungsgemäßen Pflege“. Stärkere Schnittmaßnahmen sind zwei Wochen vorher mit Formular und Fotos anzuzeigen.

Stand: 11.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz von Bäumen und freiwachsenden Hecken im Gebiet der Landeshauptstadt Schwerin (Baumschutzsatzung - BSchS), beschlossen am 28.04.2014 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Landeshauptstadt Schwerin – Fachgruppe Naturschutz und Landschaftspflege

Stand der Angaben: 11.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag mit Begründung, Formular und Fotos
  • Bestandsplan mit Standort, Art, Höhe und Stammumfang der geschützten Landschaftsbestandteile sowie bei freiwachsenden Hecken Standort, Art, Höhe und flächiger Ausdehnung
  • Angabe zur geplanten Ersatzpflanzung bzw. Ausgleichszahlung. Optional: Lageplan.

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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