Baum fällen in Zierow: Genehmigung & Baumschutz

Für Zierow gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 80 cm Stammumfang. Schon ab 40 cm geschützt: Eibe und Stechpalme. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Zierow über Amt Klützer Winkel (Bauamt, Baumschutz).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 13.10.2026

Das gilt in Zierow

Für Zierow gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Zierow über Amt Klützer Winkel (Bauamt, Baumschutz) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Nordwestmecklenburg – untere Naturschutzbehörde, Baum- und Alleenschutz. Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Zierow über Amt Klützer Winkel (Bauamt, Baumschutz).

  • Geschützt ab 80 cm Stammumfang

    Schon ab 40 cm geschützt: Eibe und Stechpalme.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 1 Abs. 3): erwerbsmäßig genutzte Gehölzbestände; Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes; denkmalgeschützte Friedhofs- und Parkanlagen; gesetzlich geschützte Biotope (§ 20 NatSchAG M-V); Alleen und einseitige Baumreihen (§ 19 NatSchAG M-V); gesetzlich geschützte Bäume nach § 18 NatSchAG M-V (für sie gilt das Landesgesetz); Naturschutzgebiete.
  • Eibe und Stechpalme (§ 1 Abs. 1 Nr. 2): „Einzelbäume der Gattung Taxus, Illex mit einem Stammumfang von mindestens 40 Zentimetern;“ Andere Nadelbäume nennt die Satzung nicht.
  • Mehrstämmige Bäume (§ 1 Abs. 1 Nr. 3): „mehrstämmige Bäume, sofern einer der Stämme einen Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern aufweist.“
  • Messung (§ 1 Abs. 2): Stammumfang in einem Meter Höhe; ist das nicht möglich, unter dem Kronenansatz.
  • Muss ein Baum aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht entfernt werden, besteht keine Kompensationspflicht (§ 4).
  • Kompensation (§ 7 Abs. 3): Stammumfang 40–80 cm: 1 Baum, 81–120 cm: 2, 121–160 cm: 3. Kompensationszahlung 150,00 € je Kompensationsbaum (§ 7 Abs. 5).

Stand: 13.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Zierow vom 26.06.2013 (Baumschutzsatzung) · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Zierow über Amt Klützer Winkel (Bauamt, Baumschutz)

Stand der Angaben: 13.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag im Amt Klützer Winkel, Schloßstraße 1, 23948 Klütz, mit Begründung und allen für die Beurteilung notwendigen Angaben wie Standort, Stammumfang, Art des Gehölzes und Kronendurchmesser (§ 6). Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen (§ 4).

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