Baum fällen in Frankfurt (Oder): Genehmigung & Baumschutz

Für Frankfurt (Oder) gilt die eigene Baumschutzverordnung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Für Wohngrundstücke gilt eine Ausnahme mit der Grenze 190 cm – nur unter Bedingungen. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Frankfurt (Oder) – Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumVerordnung geprüft · Stand 05.10.2026

Das gilt in Frankfurt (Oder)

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Wohngrundstücke

    Auf Grundstücken mit höchstens zwei Wohnungen gilt die Verordnung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde und Rotbuche über 190 cm (§ 2 Abs. 3 Buchst. a).

    Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. a): „Bäume auf dauerhaft bewohnten Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu 2 Wohneinheiten“
  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Verordnung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Ausnahme davon (§ 2 Abs. 3 Buchst. a): „mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Rotbuchen, die in 130 cm Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 cm (das entspricht einem Stammdurchmesser von 60 cm) aufweisen und der unter Abs. 2 Buchst. c) genannten Bäume“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. b): „Pappeln, Baumweiden und Obstbäume innerhalb des besiedelten Bereiches“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. c): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes.“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. d): „bewirtschaftete Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. e): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG vom 20.04.04, GVBl. I S. 137);“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. f): „bewirtschaftete Schutzpflanzungen, für die ein mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmtes Pflegekonzept vorliegt;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. g): „Naturdenkmale, entsprechend der 1. Verordnung zur Unterschutzstellung von Einzelbäumen und besonders schützenswerten Baumgruppen als Naturdenkmale der Stadt Frankfurt (Oder) vom 30.06.1999;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. h): „temporäre Pflanzungen im Rahmen des Stadtumbaus auf entstehenden Entsiegelungsflächen, welche nicht im Rahmen von Ersatz- und Ausgleichsleistungen erfolgten.“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 5): „Die untere Naturschutzbehörde kann Parkanlagen, öffentlich zugängliche botanische Schau- und Lehrgärten, sowie ähnliche Einrichtungen, die unter geeigneter fachlicher Leitung stehen, auf Antrag unter Nachweis eines ausreichenden Pflegekonzeptes von der Anwendung dieser Verordnung ausschließen.“
  • Artenregel (§ 2 Abs. 1): „Diese Verordnung gilt innerhalb der Gemarkungsgrenzen der Stadt Frankfurt (Oder)“
  • Artenregel (§ 2 Abs. 3 Buchst. b): „Pappeln, Baumweiden und Obstbäume innerhalb des besiedelten Bereiches, wobei Walnuss, Haselnuss, Edeleberesche und Esskastanie nicht als Obstbäume im Sinne dieser Verordnung gelten“
  • Artenregel (§ 2 Abs. 3 Buchst. a): „Bäume auf dauerhaft bewohnten Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu 2 Wohneinheiten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Rotbuchen, die in 130 cm Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 cm (das entspricht einem Stammdurchmesser von 60 cm) aufweisen und der unter Abs. 2 Buchst. c) genannten Bäume“

Stand: 05.10.2026, Quelle: Verordnung zum Schutz der Bäume als geschützte Landschaftsbestandteile der Stadt Frankfurt (Oder) – Baumschutzverordnung der Stadt Frankfurt (Oder) – BaumSchVOFF – vom 12.11.2009 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Frankfurt (Oder) – Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde

Stand der Angaben: 05.10.2026

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Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: „alle für die Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen“
  • ohne Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen: „Begründung, Lageskizze, Standortbenennung, Stammumfang, Baumart, möglichst mit Foto“
  • im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen: „Bestandsplan, in dem die auf dem Grundstück befindlichen Bäume nach Standort, Baumart, Stammumfang und Kronendurchmesser, Bestandsgebäude, sowie geplante Bauvorhaben (Eingriffe) maßstäblich bzw. vermaßt dargestellt sind.“ Bei unmittelbar an das Grundstück grenzenden Bäumen sind Stammumfang und Kronendurchmesser zu schätzen. Optional: Gutachten zum Zustand des Baumes durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Baumgutachter und/oder ein Baugutachten bzw. Baugrundgutachten bei Gebäudeschäden durch einen öffentlich bestellten Bausachverständigen.
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