Baumschutz im Landkreis Elbe-Elster: Regeln für 32 Orte

Welche Regel in den Orten des Landkreises Elbe-Elster gilt – mit Fundstelle, Stand und zuständiger Behörde.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumVerordnung geprüft · Stand 28.09.2026

Das gilt im Landkreis Elbe-Elster

Für die Gemeinden ohne eigene Baumschutzsatzung gilt die Verordnung des Landkreises Elbe-Elster (Verordnung des Landkreises Elbe-Elster zum Schutz von Bäumen und Hecken (Gehölzschutzverordnung - GehölzSchVO EE) vom 12. Februar 2013; Stand 28.09.2026).

  • Geschützt ab 100 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Schon ab 50 cm geschützt: Eiche, Rotbuche, Eberesche und Rotdorn.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Verordnung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 1 Abs. 2): „im Geltungsbereich von Satzungen der Gemeinden, die nach § 24 Abs. 3 Satz 2 Brandenburgisches Naturschutzgesetz Festsetzungen zum Schutz von Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen treffen.“
  • Ausnahme davon (§ 1 Abs. 3): „Abweichend davon können Satzungen der Gemeinden den Schutz von Bäumen mit einem Stammumfang von mindestens 250 cm ausschließlich den Regelungen dieser Verordnung überlassen.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2): „Stiel-Eiche, Trauben-Eiche, Rotbuche, Eberesche und Rotdorn mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm,“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3): „abgestorbene Bäume im Außenbereich oder in Parkanlagen mit einem Stammumfang von mindestens 200 cm,“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 4): „Hecken im Außenbereich ab 1,50 m Höhe und mindestens 200 m² Grundfläche,“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 5): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang sowie Hecken von geringerem Ausmaß, wenn sie als Ersatzpflanzungen nach einer Baumschutzverordnung oder -satzung in der jeweils geltenden Fassung, nach § 7 dieser Verordnung oder auf Grund des Bundes- oder Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gepflanzt wurden.“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Nr. 1): „Nadelgehölze und Pappeln im Innenbereich,“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Nr. 2): „Bäume in Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes,“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Nr. 3): „Wald im Sinne des Brandenburgischen Waldgesetzes,“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Nr. 4): „Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn diese gewerblichen Zwecken dienen.“

Stand: 28.09.2026, Quelle: Verordnung des Landkreises Elbe-Elster zum Schutz von Bäumen und Hecken (Gehölzschutzverordnung - GehölzSchVO EE) vom 12. Februar 2013 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Landkreis Elbe-Elster, Amt für Bauaufsicht, Umwelt und Denkmalschutz (untere Naturschutzbehörde)

Stand der Angaben: 28.09.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag mit Foto und Lageplan. Optional: Maßnahmenpläne für umfangreiche oder wiederkehrende Maßnahmen
  • die Behörde kann in klärungsbedürftigen Einzelfällen ein Wert-, Vitalitäts- oder Stand- bzw. Bruchsicherheitsgutachten verlangen.

Die Behörde kann ein Gutachten verlangen (Stand: 28.09.2026, Quelle: Verordnung des Landkreises Elbe-Elster zum Schutz von Bäumen und Hecken (Gehölzschutzverordnung - GehölzSchVO EE) vom 12. Februar 2013).

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

Antrag online stellen

Die Schwellen der geprüften Orte liegen zwischen 50 und 100 cm Stammumfang.

Orte mit eigener Baumschutzsatzung

In diesen Orten gilt die eigene Baumschutzsatzung – außerhalb ihres Geltungsbereichs die Verordnung des Landkreises.

Orte, für die die Verordnung des Landkreises gilt

Für diese Orte gelten die Regeln oben.

Orte, deren Regeln wir noch nicht geprüft haben

Für diese Orte sagt der Genehmigungs-Check, was wir wissen – und wann Sie bei der Behörde nachfragen sollten.

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