Baum fällen in Schönborn: Genehmigung & Baumschutz
Für Schönborn gilt die Verordnung des Landkreises Elbe-Elster, weil die Gemeinde keine eigene Baumschutzsatzung hat. Geschützt ab 100 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Schon ab 50 cm geschützt: Eiche, Rotbuche, Eberesche und Rotdorn. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Landkreis Elbe-Elster, Amt für Bauaufsicht, Umwelt und Denkmalschutz (untere Naturschutzbehörde).
Hier gilt die Verordnung des Landkreises Elbe-Elster
- 100 cmStammumfang, ab dem Bäume geschützt sind
- 1.3.–30.9.Fällverbot nach § 39 BNatSchG
Stand: 28.09.2026, Quelle: Verordnung des Landkreises Elbe-Elster zum Schutz von Bäumen und Hecken (Gehölzschutzverordnung - GehölzSchVO EE) vom 12. Februar 2013 · Quelle
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
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