Baum fällen in Schlieben: Genehmigung & Baumschutz
Für Schlieben gilt die Baumschutzsatzung des Amtes Schlieben. Geschützt ab 100 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Für Wohngrundstücke gilt eine Ausnahme mit der Grenze 100 cm – nur unter Bedingungen. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Amt Schlieben, Amtsverwaltung, Herzberger Straße 7, 04936 Schlieben.
Das gilt in Schlieben
Für Schlieben gilt die Baumschutzsatzung des Amtes Schlieben (Gemeinsame Baumschutzsatzung der Gemeinden des Amtes Schlieben, Beschluss des Amtsausschusses vom 04.11.2025; ersetzt die Baumschutzsatzung vom 28.11.2006; Stand 08.10.2026), weil die Gemeinde zu diesem Amt gehört (festgestellt am 08.10.2026, Quelle).
Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Elbe-Elster (Verordnung des Landkreises Elbe-Elster zum Schutz von Bäumen und Hecken (Gehölzschutzverordnung - GehölzSchVO EE) vom 12. Februar 2013; Stand 28.09.2026).
Geschützt ab 100 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Wohngrundstücke
Auf Grundstücken im Ort mit höchstens zwei Wohnungen gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde und Rotbuche ab 100 cm (§ 2 Abs. 2 Buchst. a i. V. m. § 3 Abs. 2 Buchst. a).
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. a): „Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Wohnbebauung mit bis zu zwei Einheiten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen mit einem Stammumfang nach § 3 Abs. 2 a)“
- Ausnahme davon (§ 2 Abs. 2 Buchst. a): „mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen mit einem Stammumfang nach § 3 Abs. 2 a)“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. b): „Nadelgehölz, Koniferen und Pappeln“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. c): „Obstbäume, mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien außerhalb von Grundstücken nach a)“
- Ausnahme davon (§ 2 Abs. 2 Buchst. c): „mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien außerhalb von Grundstücken nach a)“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. e): „Wald im Sinne des Brandenburgischen Waldgesetzes“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. f): „Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. g): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes“
- Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2 Buchst. c): „Bäume, wenn sie als Ersatzpflanzungen nach § 8 dieser Satzung gepflanzt wurden oder auf Grund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen von a) und b) nicht vorliegen.“
- Artenregel (§ 3 Abs. 2 Buchst. a): „Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm (das entspricht einem Stammdurchmesser von ca. 32 cm)“
- Artenregel (§ 2 Abs. 2 Buchst. d): „abgestorbene Bäume“
Stand: 08.10.2026, Quelle: Gemeinsame Baumschutzsatzung der Gemeinden des Amtes Schlieben, Beschluss des Amtsausschusses vom 04.11.2025; ersetzt die Baumschutzsatzung vom 28.11.2006 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Amt Schlieben, Amtsverwaltung, Herzberger Straße 7, 04936 Schlieben
Stand der Angaben: 08.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: ein Lageplan
- im Lageplan sind die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume mit ihrem Standort unter Angabe der Art und des Stammumfanges einzutragen. Optional: zusätzliche Unterlagen, wenn die Amtsverwaltung sie im Einzelfall fordert.
Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.
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