Baum fällen in Hirschfeld: Genehmigung & Baumschutz
Für Hirschfeld gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Im Ort gilt zusätzlich die Verordnung des Landkreises Elbe-Elster – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 125 cm Stammumfang. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Hirschfeld, vertreten durch das Amt Schradenland.
Das gilt in Hirschfeld
Zusätzlich gilt die Verordnung des Landkreises Elbe-Elster (Verordnung des Landkreises Elbe-Elster zum Schutz von Bäumen und Hecken (Gehölzschutzverordnung - GehölzSchVO EE) vom 12. Februar 2013; Stand 28.09.2026) — auch im Geltungsbereich der Satzung (§ 2 Abs. 2 der Satzung). Es gilt jeweils die strengere Regelung.
Geschützt ab 125 cm Stammumfang
Im Ort gilt zusätzlich die Verordnung des Landkreises Elbe-Elster (§ 2 Abs. 2 der Satzung) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach der Verordnung: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.
Schon ab 50 cm geschützt: Eiche, Rotbuche, Eberesche und Rotdorn.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Nr. 1): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Nr. 2): „Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Nr. 3): „Bäume auf Friedhöfen und Parkanlagen im Innenbereich“
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2): „Ersatzpflanzungen nach § 7 und bereits nach Gehölzschutzverordnung des Landkreises Elbe Elster sind generell geschützt.“
- Artenregel (§ 2 Abs. 2): „Geschützt sind Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Rosskastanien, Ahorn, Erlen, Eschen, Hainbuchen und Rotbuchen, die in 130 cm Höhe über dem Erdboden gemessen, einen Stammumfang von mehr als 125 cm (Stammdurchmesser 40 cm) aufweisen“
- Geltung nur innerorts (§ 1 Abs. 1); außerhalb gilt die Gehölzschutzverordnung des Landkreises Elbe-Elster. Innerorts gilt sie zusätzlich: Bäume, die bereits nach ihr geschützt sind, bleiben nach § 2 Abs. 2 Satz 2 „generell geschützt“.
- Ersatzpflanzung (§ 7 Abs. 1): „mindestens im Verhältnis 1:2“; realisierte Ersatzpflanzungen sind der Gemeinde unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 7 Abs. 3).
- Die Genehmigung ist auf zwei Jahre befristet und auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängerbar (§ 5 Abs. 5). Bei Bauvorhaben ist der Antrag mit dem Bauantrag zu stellen (§ 6).
- Unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen; der gefällte Baum ist mindestens zehn Tage zur Kontrolle bereitzuhalten (§ 3 Abs. 4).
Stand: 08.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Hirschfeld zum Schutz von Bäumen vom 16. April 2026 (öffentlich bekannt gemacht auf der Homepage des Amtes Schradenland, Bekanntmachungsanordnung vom 13.08.2026; in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung, § 10) · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Hirschfeld, vertreten durch das Amt Schradenland
Stand der Angaben: 08.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag mit Begründung bei der Gemeinde (§ 5 Abs. 3). Soll beigefügt werden: „ein Bestandsplan mit Foto, auf dem die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Landschaftsbestandteile nach Standort, Art, Höhe und Stammumfang ersichtlich sind“. Die Gemeinde soll ein Wertgutachten verlangen
- die Kosten trägt der Antragsteller (§ 5 Abs. 4).
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